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PiR Nr. 4 vom Seite 117

Da capo: IFRS statt HGB im Einzelabschluss?

PD Dr. Andreas Haaker und WP Dr. Jens Freiberg

Vor dem Hintergrund des anstehenden Brexit (sic!) werden Forderungen laut, in Deutschland neben den handelsrechtlichen Regelungen (ersatzweise) auch die Anwendung der IFRS im rechtsfolgenbehafteten Einzelabschluss zuzulassen.

Contra

Und täglich grüßt das IFRS-Einzelabschluss-Murmeltier mit den fadenscheinigsten Begründungen (vgl. z. B. Schmid, DB 2017 S. 377). Bisher ist in Deutschland die Anwendung der handelsrechtlichen Regelungen im Einzelabschluss zwingend vorgeschrieben. Dabei wird von der Möglichkeit zur Erstellung eines zusätzlichen IFRS-Einzelabschlusses für reine Offenlegungszwecke (§ 325 Abs. 2a HGB) kaum Gebrauch gemacht. Folglich spielt der Einzelabschluss für Informationszwecke neben dem Konzernabschluss keine Rolle (Kosten > Nutzen). Faktisch sind die IFRS lediglich im Konzernabschluss anwendbar, wobei für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen eine IFRS-Pflicht und für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen ein Wahlrecht zwischen HGB und IFRS besteht.

Die Forderung nach einer möglichen Anwendung des Regelwerks der IFRS anstelle des HGB im rechtsfolgenbehafteten Einzelabschluss ist aus folgenden Gründen abzulehnen (Haaker, VI&I 13/2017):

  • Aus dem Brexit kann – we...

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