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KSR Nr. 4 vom Seite 10

EuGH-Vorlage des BFH zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter

Vereinbarkeit mit Kapitalverkehrsfreiheit soll geklärt werden

Christian Möller

Die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) setzt regelmäßig voraus, dass Steuerinländer an der ausländischen Gesellschaft mindestens zur Hälfte beteiligt sind. Bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter können dagegen auch geringere Beteiligungen (Streubesitz) die Hinzurechnungsbesteuerung auslösen. Die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Unionsrecht steht nun auf dem Prüfstand.

Problemstellung

Bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) werden unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten unbeschränkt Steuerpflichtiger, die an ausländischen Körperschaften (Zwischengesellschaften) beteiligt sind, Beteiligungserträge fingiert. Neben sog. passiven Einkünften der ausländischen Gesellschaft (s. § 8 Abs. 1 AStG) ist Voraussetzung dafür eine niedrige Besteuerung der ausländischen Gesellschaft (weniger als 25 %). Weiter müssen Inländer regelmäßig zu mehr als der Hälfte an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sein (§ 7 Abs. 1 AStG). Eine Ausnahme gilt nach § 7 Abs. 6, 6a AStG für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter. Hier genügt schon eine Beteiligung von 1 % und im Einzelfall sogar eine noch geringere Beteiligung. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte, die u. a aus dem Halten und de...

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