Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
RENO Nr. 4 vom Seite 5

Der Fahrlehrer, der Zahnarzt … – „Betätigungsrechtliche“ Unzuverlässigkeit wegen Insolvenz?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Christian Weiß; Köln

Im Zusammenhang mit Insolvenzen ist immer wieder zu beobachten, dass sich die betroffenen Schuldner verwaltungsrechtlichen Verfahren zum Entzug des berufsrechtlichen Betätigungsrechts ausgesetzt sehen. Dies belastet nicht nur: Eine übertragende Sanierung setzt einen existenten Geschäftsbetrieb voraus. Der Beitrag zeigt diese Verflechtung anhand einiger öffentlich-rechtlicher Endentscheidungen in Kurzform auf.

Die immer wieder anzutreffende „Unzuverlässigkeit“

Viele Berufe, insbesondere Gewerbe, setzen „Zuverlässigkeit“ voraus. Beispielsweise die in § 35 Abs. 1 oder § 57 Gewerbeordnung (GewO) für die Reisegewerbekarte. Daneben finden sich ähnliche Sondervorschriften z. B. in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) oder in § 21 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG). Die Unzuverlässigkeit ist daher einer der elementaren Begriffe des Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrechts. Sie ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig – und zwar im Hinblick auf eine Prognose in die Zukunft, beruhend auf dem betriebsbezogenen Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit. In dem Zusammenhang wird es problematisch bei Alkoholmissbrauch, Verurteilungen wegen S...