BFH Beschluss v. - IX B 5/00

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung noch weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall voraussichtlich klärungsfähig ist (, BFH/NV 1995, 89, 90, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

Rechtsfragen, die sich nur stellen könnten, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Der BFH ist als Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es werden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen geltend gemacht (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326, 327; vom V B 13/93, BFH/NV 1994, 181, 182). Zu den tatsächlichen Feststellungen gehört auch die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen. Eine Auslegung vertraglicher Bestimmungen durch das FG, die den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, ist für den BFH als Revisionsgericht bindend (BFH-Entscheidungen vom XI R 6/98, BFHE 188, 415, BStBl II 1999, 735; vom I B 94/96, BFH/NV 1997, 739; vom I R 52/96, BFH/NV 1997, 808, jeweils m.w.N.).

Im Streitfall hat das FG festgestellt, das erworbene Grundstück aus dem Baugebiet X sei nicht Gegenstand des konkreten Tauschvertrages aus dem Jahr 1973 gewesen. Es hat darüber hinaus entschieden, dass auch die Zusage der Gemeinde W, dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Erwerb von zwei Bauplätzen im noch zu erschließenden Baugebiet H zu den im Zeitpunkt des Erwerbs üblichen Preisen in Aussicht zu stellen, nicht als Sachleistungsanspruch des Tauschvertrages vom angesehen werden könne. Damit entfalle auch die Möglichkeit, die Ersetzung der Bauplätze des Baugebietes H durch die beiden Bauplätze des Baugebietes X als Sachleistungsanspruch aus Ziffer 2 des notariellen Tauschvertrages anzusehen. Das Inaussichtstellen zweier Bauplätze sei inhaltlich mit dem Tausch der Grundstücke nicht verbunden gewesen. Es handele sich allenfalls um ein (bindendes) Verkaufsangebot. Gegen diese Feststellung haben die Kläger weder zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben noch verstößt diese Auslegung des Vertrages vom durch das FG gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Der BFH ist im Streitfall an diese Feststellungen gebunden.

Soweit die Kläger Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Sachleistungsanspruch aufwerfen, können diese daher in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden; eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet mangels Klärungsfähigkeit aus. Dies gilt auch für die von den Klägern aufgeworfenen Fragen einer verzögerten Gegenleistung für einen Sachleistungsanspruch oder eines tauschähnlichen Vorgangs in Verbindung mit einem Sachleistungsanspruch. Soweit die Kläger sich gegen die Ermittlung der Anschaffungskosten oder die Anwendung einer sog. Zweivertragstheorie wenden, berufen sie sich ebenfalls auf einen bestehenden Sachleistungsanspruch.

Die Ausführungen der Kläger zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise und zur Rechtmäßigkeit des Verlustausschlusses in § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes a.F. führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Zu diesen Fragen haben die Kläger die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. zu diesen Anforderungen auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61 f.).

2. Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung der finanzgerichtlichen Entscheidung von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen. Das finanzgerichtliche Urteil weicht nicht von den von den Klägern angeführten Entscheidungen des BFH ab.

Eine Divergenz setzt einen vergleichbaren Sachverhalt voraus. Eine Abweichung liegt nicht vor, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von den Sachverhalten der von der Beschwerde zitierten BFH-Entscheidungen unterscheidet, dass durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als ”mitentschieden” anzusehen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26; vom X B 14/92, BFH/NV 1993, 667, 669; vom II B 31/90, BFHE 162, 483, BStBl II 1991, 106, ständige Rechtsprechung).

Die von den Klägern angeführten Entscheidungen sind nicht zu mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalten ergangen. Das (BFHE 137, 339, BStBl II 1983, 303) betrifft einen Grundstückstauschvertrag mit verzögerter Gegenleistung. Im Streitfall hat das FG jedoch ausdrücklich festgestellt, dass die in Aussicht gestellten Bauplätze nicht Gegenstand des Tauschvertrags aus dem Jahr 1973 waren. Soweit die Kläger auf das Urteil des BFH zur Veräußerung eines Grundstücks gegen eine Leibrente vom VI 264/64 U (BFHE 83, 454, BStBl III 1965, 663) verweisen, ist bereits nicht erkennbar, welchen abweichenden Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Die von den Klägern angeführten Entscheidungen zum Begriff des Sachleistungsanspruchs und zu Grundstückstauschverträgen sind schon deshalb nicht einschlägig, weil das FG ausdrücklich festgestellt hat, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen zu Optionsgeschäften betreffen Sachverhalte, die mit dem des Streitfalls nicht vergleichbar sind.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1238 Nr. 10
ZAAAA-66262