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KSR Nr. 4 vom Seite 5

Doppelstöckige Personengesellschaften

Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II eines im Ausland ansässigen Gesellschafters

Lars Micker

Der BFH hat entschieden, dass sich die Gleichstellung des mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligten Gesellschafters mit dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht nur auf Sondervergütungen und das Sonderbetriebsvermögen I bezieht, sondern auch auf das Sonderbetriebsvermögen II. Zudem liegen negative Einkünfte des Organträgers i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG nach Auffassung des BFH nur dann vor, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt.

Hintergrund

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steht der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist der mittelbar beteiligte Gesellschafter nur hinsichtlich seines Sonderbereichs bei der Untergesellschaft als Mitunternehmer anzusehen (vgl. bereits BStBl 1999 II S. 794BStBl 2006 II S. 838

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