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Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine GbR auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter (zusammenveranlagte Ehegatten) stellt einen Fall von geringer Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO dar, so dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist (s. auch Fin Min Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom - S 0361 - 00000 - 2011/002 NWB DAAAG-40362).