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Steuerbefreiung einer Fahrschule
in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass Umsätze einer Fahrschule nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSysRL steuerfrei sein können. Die Frage der Umsatzsteuerbefreiung einer Fahrschule wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt: Das FG Niedersachsen hat die Umsätze einer Fahrschule mit Urteil vom - 11 K 10284/15 NWB ZAAAF-78809] auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts als umsatzsteuerpflichtig beurteilt (Rev. eingelegt, Az. beim BFH: V R 38/16), das FG Berlin-Brandenburg ist nach summarischer Prüfung der Auffassung, dass die Erteilung von Fahrschulunterricht durch einen Privatlehrer der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSysRL unterfällt (