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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 6 K 823/13

Gesetze: AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 69 S. 1, AO § 34 Abs. 1, AO § 35, AO § 90 Abs. 1, AO § 93 Abs. 1, FGO § 102 S. 1, GmbHG § 35

Haftung des schwer erkrankten GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer der GmbH bei Bevollmächtigung des Bruders zur Geschäftsführung, Beauftragung eines Steuerbüros und unterbliebener Überwachung des Bruders bzw. des Steuerbüros bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben

Leitsatz

1. Die nicht fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die GmbH sowie die unterbliebene zumindest anteilige Tilgung der fälligen Umsatzsteuer der GmbH stellen regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers i. S. d. §§ 34, 69 AO dar.

2. Für den Fall, dass die verfügbaren Mittel der GmbH nicht zur Tilgung der Ansprüche sämtlicher Gläubiger ausreichen, ist der Geschäftsführer zur quotenmäßigen Befriedigung des FA verpflichtet, d. h. er hat die rückständigen Umsatzsteuerbeträge in etwa dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber den privaten Gläubigern. Benachteiligt der Geschäftsführer das FA bei der Verteilung der verwalteten Mittel und verletzt er diese Pflicht zumindest grob fahrlässig, so haftet er im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Fehlbetrages.

3. Die Haftung ergibt sich schon aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer im Haftungszeitraum aufgrund einer schweren Erkrankung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit die Geschäftsführung faktisch selbst niedergelegt und seinen -von ihm sorgfältig ausgewählten – Bruder zur Geschäftsführung bevollmächtigt hat und sich die GmbH ihrerseits zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten eines Steuerbüros bedient hat, wenn der Geschäftsführer jedoch die von ihm beauftragten bzw. eingesetzten Vertreter nicht laufend und sorgfältig bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben überwacht hat.

4. Zwar trägt das FA die Feststellungslast für die bevorzugte Befriedigung anderer Gläubiger und die Höhe des Haftungsumfangs. Um die Ermittlung der Haftungssumme durchführen zu können, ist der Inanspruchgenommene aber verpflichtet, die notwendigen Auskünfte gem. § 90 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 AO über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum zu erteilen. Dabei hat der Inanspruchgenommene Aufzeichnungen und Geschäftspapiere heranzuziehen, soweit diese ihm zur Verfügung stehen, d. h. sich in seiner Verfügungsmacht befinden. Stehen ihm entsprechende Unterlagen nicht oder nicht mehr zur Verfügung, so genügt der Auskunftspflichtige seiner Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er nach seiner Erinnerung Auskunft gibt.

Fundstelle(n):
CAAAG-41664

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2016 - 6 K 823/13

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