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FG München Urteil v. - 7 K 1926/15

Gesetze: AO § 175 Abs. 1, EStG § 17

Rückwirkendes Ereignis, Forderungsverzicht, nachträgliche Anschaffungskosten, Besserungsschein

Leitsatz

1. Die Forderung aus dem Darlehen ist nicht erst mit der Verzichtserklärung vom , sondern bereits mit der Verzichtsvereinbarung vom ausgefallen. Der Kläger hat die Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung erlassen (§ 397 Abs. 1 BGB), aus Sicht der Gesellschaft erlischt damit die Darlehensverbindlichkeit (vgl. IV A 2 – S 2743 – 5/03; , BStBl 1998 II S. 307).

2. Die Vereinbarung, dass die Forderung bei Eintritt der im Besserungsschein genannten Bedingungen wieder auflebt, steht dem nicht entgegen (vgl. , BStBl 1991 II S. 588). Denn der Besserungsschein stellt den Verzicht lediglich unter die auflösende Bedingung einer Vermögensverbesserung (vgl. § 158 Abs. 2 BGB). Diese Umstände liegen im Streitfall jedoch nicht vor, da gerade keine Besserung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Die Verzichtserklärung vom stellt somit kein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAG-41639

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FG München, Urteil v. 19.09.2016 - 7 K 1926/15

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