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FG München Urteil v. - 7 K 402/16

Gesetze: AO § 162 Abs. 1, EStG § 15, EStG § 18 Abs. 1, GewStG § 2 Abs. 2, FGO § 51 Abs. 1, ZPO § 42 Abs. 1

Kfz-Sachverständiger, Schätzung der Einkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Leitsatz

Der Kläger war in den Streitjahren kein „Ingenieur” i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auf seinem Briefkopf gibt er unter anderem die Berufsbezeichnung „Staatl. geprüfter Kfz.-Techniker und Kfz-Mech.-Meister” an. Er übt auch keinen „ähnlichen Beruf” im Sinne der ausdrücklich in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufe (sog. Katalogberufe) aus. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unzulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAG-41636

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 29.08.2016 - 7 K 402/16

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