Festsetzung der Einkommensteuer nach einer Betriebsprüfung, Verzicht auf Schlussbesprechung
Leitsatz
1. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers konnte keine Schlussbesprechung durchgeführt werden, da auf die verschiedenen
Terminvorschläge des FA nicht eingegangen worden ist. Auf die wiederholten Anfragen des FA hinsichtlich eigener Terminvorschläge
des Klägers erfolgte keine Reaktion. Soweit der Kläger die Weiterführung der Außenprüfung mit der Begründung beantragt hat,
dass er nunmehr eine Steuerkanzlei beauftragt habe, die sich mit dem FA in Verbindung setzen werde, erfolgte keine entsprechende
Meldung eines Steuerberaters.
2. Da der Kläger schließlich auch den Termin zur Durchführung einer Schlussbesprechung am in den Amtsräumen des FA,
zu dem er mit Schreiben vom geladen worden ist, nicht wahrgenommen hat, durfte das FA zu Recht davon ausgehen, dass
auf die Durchführung einer Schlussbesprechung verzichtet wird, zumal der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass die Nichtwahrnehmung
dieses Termins ohne Angaben von Gründen als Verzicht zu werten sei (§ 201 Abs. 1 AO).
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