Online-Nachricht - Donnerstag, 30.03.2017

Gesetzgebung | Zweites Bürokratieentlastungsgesetz - es geht voran (hib)

Die Entbürokratisierung soll weiter vorangetrieben, und besonders kleine und mittlere Firmen sollen entlastet werden. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie stimmte in seiner Sitzung am Mittwoch dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BT-Drucks. 18/9949) zu.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Für den Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Zwei Änderungsanträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lehnte der Ausschuss ab.

  • Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz sind Vereinfachungen im Steuerrecht und bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge geplant. Die Maßnahmen würden insgesamt 3,6 Millionen Betrieben zugutekommen, schreibt die Regierung in dem Entwurf.

  • Vorgesehen sind unter anderem eine Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge und der Grenzbeträge zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung.

  • Außerdem werden die Fristen der steuerlichen Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine verkürzt.

  • Die Berechnung von Sozialbeiträgen wird vereinfacht. Wenn der tatsächliche Wert für den laufenden Monat nicht bekannt ist, soll die Berechnung auch auf Grundlage des Wertes des Vormonats erfolgen können.

  • Per Änderungsantrag fügten die Koalitionsfraktionen in den Entwurf noch eine Regelung ein, wonach bereits in voller Höhe abgeschriebene Wirtschaftsgüter mit bestimmten Daten nur noch dann in einem Verzeichnis aufgeführt werden müssen, wenn ihr Wert 250 Euro übersteigt. Bisher waren es 150 Euro. Außerdem wird das Erstellen von Rechnungen bei Kleinumsätzen erleichtert.

Hinweis

Das Gesetz wird am in 2./3. Lesung im Bundestag abschließend beraten. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Die Länderkammer lehnt die Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine ab, weil diese oft Bestandteil der Rechnungen seien und bei Bargeschäften oft der einzige Anhaltspunkt bei der Ermittlung von Steuerhinterziehung seien. In der NWB 15/2017 werden wir über das Gesetz ausführlich berichten.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 216 sowie Bundestag online (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-41606