BAG Beschluss v. - 4 ABR 27/15

Zustimmungsersetzung - korrigierende Rückgruppierung - Überleitung nach TVÜ-VKA iVm. Kr-Anwendungstabelle

Gesetze: § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 3 TVÜ-VKA, § 4 Abs 1 TVÜ-VKA, § 8 Abs 4 TVÜ-VKA, Anl 1b BAT, Anl 4 Entgeltgr KR9 TVÜ-VKA, Anl 4 Entgeltgr KR8a TVÜ-VKA

Instanzenzug: Az: 5 BV 3/14 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 19 TaBV 5/14 Beschluss

Gründe

1A. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) begehrt die Ersetzung der vom Beteiligten zu 2. (Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zu Rückgruppierungen von mehreren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

2Die Arbeitgeberin, die Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband war, betreibt ein Krankenhaus, in dem regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die in den Anträgen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als examinierte Krankenschwestern/Krankenpfleger ohne Fachweiterbildung in dem Krankenhaus tätig und waren zum Stichtag in der VergGr. Kr. VI Fallgruppe 19 des Teils A der Anlage 1b zum BAT eingruppiert. Sie wurden von der Arbeitgeberin zunächst gemäß § 4 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA), Anlage 4 (Kr-Anwendungstabelle) in die Entgeltgruppe KR 9a übergeleitet. Mit Schreiben vom beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zu den Rückgruppierungen der genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die dieser schriftlich verweigerte. In einem vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe in dem Verfahren - 5 BV 5/13 - am geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Arbeitgeberin, das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

3Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, lediglich Beschäftigte in der VergGr. Kr. „VI ohne Aufstieg“ nach Anlage 1b zum BAT, also Krankenschwestern/Krankenpfleger mit Fachweiterbildung und nicht Beschäftigte, die lediglich über den Bewährungsaufstieg in die VergGr. Kr. VI BAT gelangt waren, seien in die Entgeltgruppe KR 9a TVöD überzuleiten gewesen. Der damalige Fehler bei der Überleitung sei nunmehr zu korrigieren. Die betroffenen Beschäftigten seien in der Entgeltgruppe KR 8a Stufe 6 TVöD eingruppiert.

4Die Arbeitgeberin hat sinngemäß zuletzt beantragt,

5Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, es sei bei der Überleitung nicht auf die in der Vergangenheit erfolgten Eingruppierungen nach der Anlage 1b zum BAT (sog. „KR-Verläufe“), sondern allein auf die tatsächliche Eingruppierung am Stichtag 30. September/ angekommen. Alle betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hätten sich zum Stichtag in der VergGr. Kr. VI BAT „ohne Aufstieg“ befunden, unabhängig davon, wie sie dorthin gelangt seien. Die in der Anwendungstabelle aufgeführten Verläufe dienten lediglich einer Feinjustierung und seien zukunftsgerichtet („Was wäre, wenn der BAT fortbestünde?“) und nicht vergangenheitsbezogen („Aufgrund welches Bewährungsaufstiegs ist der Arbeitnehmer in die jetzige Vergütungsgruppe gelangt?“). Wer aufgrund eines Bewährungsaufstiegs bereits in VergGr. Kr. VI BAT war, sei deshalb in Entgeltgruppe KR 9a TVöD/VKA überzuleiten gewesen. Es widerspreche auch dem Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs nach dem BAT, mit dem die Pflegekräfte aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung den Kollegen mit Fachweiterbildung gleichgestellt werden sollten, bei der Überleitung wieder auf die „KR-Verläufe“ bzw. die fehlende Fachweiterbildung zurückzugreifen. Diese Differenzierung habe deshalb nur bei Neueingruppierungen in den TVöD/VKA vorgenommen werden sollen, nicht jedoch bei der Überleitung von „Alt-BATlern“, deren Besitzstand zu wahren sei. Zwar sei die Grundvergütung nach der Entgeltgruppe KR 9a Stufe 5 TVöD/VKA identisch mit der Entgeltgruppe KR 8a Stufe 6 TVöD/VKA, Auswirkungen ergäben sich aber bei den Zuschlägen.

6Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat weiterhin die Zurückweisung der noch anhängigen Anträge.

7B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der in den verbliebenen Anträgen benannten Beschäftigten in die Entgeltgruppe KR 8a Stufe 6 nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu Recht ersetzt.

8I. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind zulässig.

91. Die Anträge bedürfen der Auslegung. Soweit in ihnen die Arbeitgeberin als Datum der Rückgruppierung den aufgenommen hat, ist dieses ohne eigenständige Bedeutung, da Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG allein die Frage ist, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der vom Betriebsrat geltend gemachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig zulässig ist und nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung oder in einem anderen früheren Zeitpunkt zulässig war (vgl.  - Rn. 18; - 7 ABR 29/12 - Rn. 25 mwN). Dafür, dass die Nennung des Datums in den Anträgen über die bloße Konkretisierung der personellen Maßnahme hinaus eine eigenständige Bedeutung haben sollte, ist nichts ersichtlich.

102. Für die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 BetrVG besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme; diese bedarf daher der Zustimmung des Betriebsrats ( - Rn. 14; - 7 ABR 1/12 - Rn. 31).

11a) Bei der Zuordnung der im Antrag benannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den KR-Entgeltgruppen der Anlage 4 zum TVÜ-VKA sowie zu den Entgeltstufen handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme.

12aa) Die Arbeitgeberin beschäftigt in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

13bb) Bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung des TVöD/VKA nach den Vorschriften der §§ 3 bis 7 TVÜ-VKA handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (ausführlich  - Rn. 50 ff. mwN, BAGE 130, 286). Diese erfasst als ein einheitliches Verfahren den gesamten Umgruppierungsvorgang, also sowohl die Überleitung in eine andere Entgeltgruppe als auch die Stufenzuordnung. Das gilt gleichermaßen, wenn die bisherige Überleitung als falsch angesehen wird und erneut im Zusammenhang mit einer korrigierenden Rückgruppierung (vgl. dazu  - zu B I der Gründe) in Frage steht. Auch insoweit erfolgt eine Richtigkeitskontrolle des vom Arbeitgeber angenommenen Ergebnisses im Hinblick auf die Rechtsvorschriften des TVÜ-VKA und die tariflichen Regelungen der neuen Entgeltordnung. Dies begründet das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG (vgl.  - Rn. 53, aaO).

14b) Das Landesarbeitsgericht ist ohne erkennbare Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren wirksam eingeleitet hat und dass die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats form- und fristgerecht iSd. § 99 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG erfolgt ist. Dies wird von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt.

15II. Die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG sind begründet. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den Umgruppierungen zu Unrecht verweigert. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Umgruppierungen in Form einer korrigierenden Rückgruppierung der in den Anträgen benannten Beschäftigten weder gegen eine Bestimmung aus einem Tarifvertrag verstoßen (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) noch die betroffenen Beschäftigten ungerechtfertigt benachteiligen (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Rechtsfehler des Beschwerdegerichts auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.

161. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die Rückgruppierung der in den Anträgen benannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppe KR 8a Stufe 6 TVöD/VKA nicht gegen § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA iVm. der Anlage 4 TVÜ-VKA (Kr-Anwendungstabelle). Der Betriebsrat hat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu Unrecht verweigert. Die zuvor zutreffend in der VergGr. Kr. VI Fallgruppe 19 des Teils A der Anlage 1b zum BAT eingruppierten betroffenen Beschäftigten sind in Anwendung der Kr-Anwendungstabelle der Entgeltgruppe KR 8a TVöD/VKA zuzuordnen.

17a) Die hier maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen des TVÜ-VKA in der zum Überleitungszeitpunkt geltenden Fassung sowie die Kr-Anwendungstabelle lauten auszugsweise:

18b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die noch in den Anträgen benannten Beschäftigten, die allesamt über den hinaus zur Arbeitgeberin, die Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband war, in einem ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis standen, dem Geltungsbereich des TVÜ-VKA unterfielen (§ 1 Abs. 1 TVÜ-VKA) und gemäß § 3 TVÜ-VKA nach den Regelungen dieses Tarifvertrags in den TVöD/VKA überzuleiten waren.

19c) Die Zuordnung der Vergütungsgruppen nach der Anlage 1b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) der in den Anträgen benannten Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe des TVöD/VKA erfolgte im Rahmen der Überleitung gemäß der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA nach der Kr-Anwendungstabelle. Trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA in der Fassung vom , galt und gilt die Kr-Anwendungstabelle nicht nur für neu eingestellte, sondern auch für übergeleitete Beschäftigte (vgl. Dassau/Langenbrinck TVöD Das neue Tarifrecht in der Personalpraxis 2. Aufl. B 2.6; BeckOK TVöD/Keilhold Stand TVÜ-VKA § 4 Rn. 12b; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese Stand Juli 2016 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 27).

20d) Hiernach erfolgt die Zuordnung entsprechend den Vergütungsgruppen, in denen die Beschäftigten im September 2005 rechtlich zutreffend eingruppiert waren (vgl.  - Rn. 54 mwN, BAGE 130, 286).

21Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Auffassung des Landesarbeitsgerichts waren die in den Anträgen genannten Beschäftigten zum fraglichen Zeitpunkt in der VergGr. Kr. VI Fallgruppe 19 des Teils A der Anlage 1b zum BAT auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend eingruppiert. Dies gilt auch für die Betroffene Frau S (Antrag zu 1.). Ihre Eingruppierung beruhte auf der bereits bei der Einstellung berücksichtigten Anrechnung früherer Bewährungszeiten. Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen geltend macht, Frau S habe zum Überleitungszeitpunkt keinen Bewährungsaufstieg hinter sich gehabt, genügt dies im Übrigen nicht den Anforderungen von § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Insbesondere ist nicht dargetan, dass Frau S über eine Fachweiterbildung verfügte, so dass sie im Überleitungszeitpunkt ohne Aufstieg in der VergGr. Kr. VI BAT eingruppiert war.

22e) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht weiter davon ausgegangen, dass die VergGr. Kr. VI Fallgruppe 19 BAT nicht der der Entgeltgruppe KR 9a TVöD/VKA entsprechenden BAT-Vergütungsgruppe „VI ohne Aufstieg“ zuzuordnen ist. Vielmehr entspricht sie der Entgeltgruppe KR 8a TVöD/VKA („V mit Aufstieg nach Va und VI“). Das ergibt eine Auslegung der Kr-Anwendungstabelle, die Inhaltsnormen iSd. § 1 TVG enthält (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. etwa  - Rn. 19 ff., BAGE 150, 184; - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204). Die der Entgeltgruppe KR 9 TVöD/VKA zugeordnete BAT-Vergütungsgruppe „VI ohne Aufstieg“ erfasst Tätigkeiten, denen sich nach der Anlage 1b zum BAT kein Verlauf zuordnen lässt, der eine vorhergehende Tätigkeit in einer niedrigeren und/oder eine Aufstiegsmöglichkeit in eine höhere Vergütungsgruppe vorsah. Demgegenüber bedeutet „mit Aufstieg nach“, dass der vom Beschäftigten ausgeübten Tätigkeit ein bestimmter tariflicher Aufstiegsverlauf zugeordnet werden kann, dh. ein Aufstieg in eine oder mehrere bestimmte höherwertige Vergütungsgruppen zukunftsbezogen an sich möglich wäre und zwar unabhängig davon, an welchem Punkt dieses Verlaufs sich der Beschäftigte befindet. Für die Zuordnung zu den KR-Entgeltgruppen der neuen Tarifordnung ist in diesen Fällen auf den Verlauf abzustellen, dem die Tätigkeit des Beschäftigten zuzuordnen ist. Es kommt damit nicht darauf an, ob der Beschäftigte einen Aufstieg bereits vollzogen hat oder nicht; entscheidend ist, dass seine Tätigkeit die Anforderungsmerkmale eines im KR-System der Anlage 1b zum BAT geregelten Aufstiegsverlaufs erfüllt. Damit ist er einem der in der dritten Spalte der Kr-Anwendungstabelle abgebildeten Aufstiegsverläufe hinreichend präzise zugeordnet, was zur Überleitung in die entsprechende in der zweiten Spalte bezeichnete Entgeltgruppe des TVöD/VKA führt.

23aa) Das folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der dritten Spalte der Kr-Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 TVÜ-VKA, die nach ihrer Überschrift nicht nur auf die Vergütungsgruppe abstellt, sondern auch auf die „KR-Verläufe“. Damit haben die Tarifvertragsparteien eine andere Regelungstechnik verwandt als in der Überleitungstabelle in der Anlage 1 TVÜ-VKA. Diese unterscheidet bei den Angestellten danach, ob sich ein Aufstieg aus einer bestimmten Vergütungsgruppe bereits vollzogen hat („nach Aufstieg aus“) oder ein Aufstieg in eine bestimmte Vergütungsgruppe noch aussteht („mit ausstehendem Aufstieg nach“), dh. sich noch nicht vollzogen hat, aber an sich möglich ist, oder aber ob ein Aufstieg in eine bestimmte Vergütungsgruppe nicht möglich ist („ohne Aufstieg nach“) (vgl. jew. m. Bsp. BeckOK TVöD/Keilhold aaO TVÜ-VKA § 4 Rn. 10 f.; Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD-V 6. Aufl. § 4 TVÜ-VKA Rn. 6; vgl. zum Merkmal „Aufstieg - ohne“ in ähnlichen tariflichen Regelungen  - Rn. 11 mwN). Die Kr-Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 TVÜ-VKA unterscheidet dagegen sprachlich nicht nach dem bisherigen und dem künftigen Verlauf, sondern knüpft an den Verlauf an sich an. Sie unterscheidet lediglich danach, ob der vom Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit ein bestimmter Verlauf zuzuordnen ist, dh. bestimmte Aufstiege an sich vorgesehen sind, oder ob der Tätigkeit kein Verlauf zuzuordnen ist, sie also keine Aufstiegsmöglichkeit bietet. Soweit der Tätigkeit ein Verlauf zugeordnet ist, ist es gleichgültig, an welchem Punkt dieses Verlaufs sich der Beschäftigte im Zeitpunkt der Überleitung am (§ 3 TVÜ-VKA) befand.

24bb) Für die Auslegung der Formulierung, dass „ohne Aufstieg“ Tätigkeiten erfasst werden, denen sich nach der Anlage 1b zum BAT kein Verlauf zuordnen lässt und damit keine Aufstiegsmöglichkeit vorgesehen ist, spricht auch, dass nur bei dieser Auslegung die Kr-Anwendungstabelle eine weitgehend lückenlose Zuordnung der von den Beschäftigten nach der Anlage 1b zum BAT auszuübenden Tätigkeit zu den KR-Entgeltgruppen des TVöD/VKA ermöglicht (vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2016 Teil IV/2 TVÜ-VKA Anhang).

25Folgte man hingegen der Auffassung des Betriebsrats, nach der die „KR-Verläufe“ in der dritten Spalte der Kr-Anwendungstabelle ausschließlich zukunftsgerichtet und nicht vergangenheitsbezogen seien, würde die Anwendungstabelle all diejenigen Beschäftigten der Anlage 1b zum BAT nicht erfassen, die nach einem vollzogenen Bewährungsaufstieg und ohne weitere Aufstiegsmöglichkeit in den VergGr. Kr. II, III, IV, V, Va, VIII, IX, X, XI, XII und XIII des Teils A der Anlage 1b zum BAT eingruppiert waren. Demgegenüber führt eine Auslegung, die auf den Verlauf an sich abstellt, ohne danach zu unterscheiden, ob der Aufstieg bereits vollzogen ist oder noch aussteht, dazu, dass lediglich die Fallgruppen 8 und 10 der VergGr. Kr. Va des Teils A der Anlage 1b zum BAT von der Kr-Anwendungstabelle nicht erfasst wären (ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Teil IV/2 TVÜ-VKA Anhang, die die Kr-Anwendungstabelle insoweit ergänzend auslegen). Nur letzteres lässt sich mit einem Redaktionsversehen erklären.

26Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Kr-Anwendungstabelle im Übrigen im Hinblick auf einen - angeblich fehlenden - KR-Verlauf „II mit Aufstieg in III“ nicht lückenhaft. Die Fallgruppen 1, 2, 4 und 5 der VergGr. Kr. II BAT lassen allesamt nicht nur einen Aufstieg in die VergGr. Kr. III BAT zu, sondern auch einen „weiteren Aufstieg“ in die VergGr. Kr. IV BAT und sind damit von dem zur Entgeltgruppe KR 4a TVöD/VKA genannten Merkmal („KR-Verlauf“) „II mit Aufstieg nach III und IV“ erfasst. Die übrigen Fallgruppen der VergGr. Kr. II der Teile A und B der Anlage 1b zum BAT sind von dem KR-Verlauf „I mit Aufstieg nach II“ erfasst.

27cc) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die tarifliche Systematik bestätigt. Die Besonderheit, dass die Anlage 1b zum BAT mit den Kr-Vergütungsgruppen im Vergleich mit den Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT größere Vergütungsspannen innerhalb eines Verlaufs aufwies, weil ein Aufstieg über zwei Vergütungsgruppen regelmäßig möglich war, hatte die Tarifvertragsparteien unter anderem veranlasst, abweichend von der allgemeinen Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA eine weitere, spezielle Kr-Anwendungstabelle für die Überleitung in eine neue Entgeltgruppe zu entwickeln und für maßgeblich zu erklären (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck Stand September 2016 TVÜ-VKA Anlage 4 Erl. 1). Hierfür haben die Tarifvertragsparteien eine andere Systematik erarbeitet und danach differenziert, ob einer Tätigkeit ein bestimmter Verlauf (Verlauf mit einer Aufstiegsmöglichkeit, Verlauf mit zwei Aufstiegsmöglichkeiten) oder kein Verlauf zugeordnet werden kann, statt - wie in der Anlage 1 TVÜ-VKA - danach, ob Aufstiege bereits vollzogen worden sind, noch ausstehen oder für die Zukunft nicht möglich sind. Zum anderen haben sie durch § 8 Abs. 4 TVÜ-VKA auch für übergeleitete Beschäftigte im Pflegedienst die Möglichkeit eines Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegs nach § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 TVÜ-VKA ausgeschlossen und gleichzeitig die Aufstiegserwartungen der übergeleiteten Beschäftigten in der Kr-Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 TVÜ-VKA selbst berücksichtigt (vgl. Fieberg Fürst GKÖD Stand August 2016 Bd. IV F § 8 Rn. 12; Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD-V aaO § 8 TVÜ-VKA Rn. 32; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 107), was der Anhang zu den Anlagen A und B des TVöD/VKA, der Abschnitt II des Anhangs zu § 16 TVöD/VKA sowie die Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-VKA erkennen lassen. Durch diese Berücksichtigung der (in der Sache nunmehr ausgeschlossenen) Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege in den konkreten Merkmalen der Kr-Anwendungstabelle werden diejenigen Beschäftigten nach Anlage 1b zum BAT, die einen in ihrer Tätigkeit nach den Regelungen des BAT an sich möglichen Aufstieg aufgrund des Inkrafttretens des TVöD/VKA nicht vollziehen konnten, mit denjenigen, die ihn zuvor bereits vollzogen haben, bezogen auf die neue Entgeltgruppe gleichgestellt.

28dd) Soweit der Betriebsrat weiter argumentiert, die „KR-Verläufe“ in der Kr-Anwendungstabelle dienten lediglich einer „Feinjustierung“ der Beschäftigten, die einen möglichen Bewährungsaufstieg nicht bereits unter der Geltung des BAT vollzogen hätten und es sei gerade der Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs nach dem BAT gewesen, Beschäftigte mit niedrigerer fachlicher Qualifikation Beschäftigten mit höherer fachlicher Qualifikation gleichzustellen, wenn der Qualifikationsunterschied durch langjährige Bewährung kompensiert worden sei, was die Überleitungsvorschriften nicht „rückgängig“ machen wollten, finden sich für einen solchen Willen der Tarifvertragsparteien im Wortlaut und der Systematik der tariflichen Regelungen, insbesondere - speziell - in der Kr-Anwendungstabelle oder - allgemein - dem TVÜ-VKA, keine Anhaltspunkte. Zwar mag dies aus Sicht des Betriebsrats eine sachgerechtere oder zweckmäßigere Lösung für eine Überleitung darstellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch die Tarifvertragsparteien diesen Regelungszweck verfolgt hätten. Sie müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung wählen (vgl. zB  - Rn. 49 mwN). Die Tarifautonomie schließt vielmehr auch die Befugnis der Tarifvertragsparteien zu Entgeltregelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen ( - Rn. 34).

29Im Übrigen beinhaltet gerade eine Überleitung, die nicht darauf abstellt, ob der Aufstieg schon vollzogen wurde oder nicht, die Chance, auch ohne Fachausbildung aufgrund des Stufenaufstiegs mittel- oder langfristig ein höheres Entgelt zu erzielen. Ein Beschäftigter, der im Überleitungszeitpunkt nach VergGr. Kr. V BAT mit noch ausstehendem Aufstieg nach VergGr. Kr. VI BAT eingruppiert war, hätte nach der vom Betriebsrat vertretenen Auslegung der Kr-Anwendungstabelle keine Möglichkeit mehr, ein Entgelt nach Entgeltgruppe KR 9a TVöD/VKA zu erzielen.

30f) Das Berufen der Arbeitgeberin auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Betriebsrat hat keine besonderen Umstände geltend gemacht, die die Rechtsausübung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (vgl. hierzu etwa  - Rn. 31 mwN). Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

312. Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass die Rückgruppierungen die betroffenen Beschäftigten nicht iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ungerechtfertigt benachteiligen und deshalb einen Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats zu Recht abgelehnt. In den Folgen richtiger Anwendung des geltenden Rechts liegt kein „Nachteil“ iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ( - zu B II 5 der Gründe, BAGE 102, 135).

323. Schließlich haben die Vorinstanzen die Zustimmung des Betriebsrats auch hinsichtlich der beantragten Zuordnung zu Stufe 6 der Entgeltgruppe KR 8a TVöD/VKA ersetzt. Ein Rechtsfehler ist insoweit weder erkennbar noch wird er von den Beteiligten geltend gemacht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.4ABR27.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 755 Nr. 13
JAAAG-41290