Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschlüssen vom in den Rechtsstreiten des Kostenschuldner und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Einkommensteuer 1983 bis 1985, 1988 bis 1992 und 1994 angeordnet, dass der Kostenschuldner einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen hat (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Dagegen hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom persönlich Beschwerde eingelegt. Der die zehn Beschwerdeverfahren VIII B 123-132/99 NV zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO) und die Beschwerden mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass der Kostenschuldner nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs genannten Berufsgruppen vertreten war.
Unter dem Datum des hat die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner eine Kostenrechnung übersandt, mit der die Kosten der zehn Beschwerdeverfahren VIII B 123-132/99 NV unter Hinweis auf die Kostenverzeichnis-Nr. 3402 und unter Berücksichtigung eines Streitwerts von jeweils 600 DM auf jeweils 50 DM, also insgesamt auf 500 DM angesetzt worden sind. Dagegen hat der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung eingewandt, es liege eine unzulässige mangelnde Prozessökonomie vor, da es sich um zehn Verfahren identischen Inhalts handele, die vom BFH verbunden worden seien. Somit könne nur eine Gebühr in Höhe von 50 DM, eventuell mit ”Paket"-Zuschlag fällig werden. Für den Steuerbürger sei nicht nachvollziehbar, dass die Verfahren bei identischem Inhalt von Instanz zu Instanz zusammen gezogen und beim Kostenansatz wieder auseinander gezogen abgerechnet werden könnten. Schließlich sei ihm ein ursächlicher Kostenfestsetzungsbeschluss bislang nicht vorgelegt worden.
Der Kostengläubiger ist der Erinnerung entgegen getreten.
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Der Kostenschuldner ist zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch die beanstandete Kostenrechnung auf Zahlung in Anspruch genommen worden. Denn ihm sind in dem Beschluss vom
(VIII B 123-132/99) NV gemäß § 135 Abs. 2 FGO die Kosten der Beschwerdeverfahren auferlegt worden. Weitere Voraussetzungen für den Erlass der Kostenrechnung bestehen im finanzgericht- lichen Verfahren nicht (vgl. , BFH/NV 1986, 693). Soweit der Kostenschuldner mit dem Vorbringen, ihm sei ein ursächlicher Kostenfestsetzungs- beschluss bislang nicht vorgelegt worden, möglicherweise beanstanden will, dass kein Beschluss über die Festsetzung eines Streitwertes ergangen sei, vermag dies der Erinnerung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG wird vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nur dann durch Beschluss festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Im Streitfall ist ein Antrag auf Festsetzung des Streitwerts nicht gestellt worden.
2. Die Kostenrechnung ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Kostenstelle des BFH hat den Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren mit 600 DM angesetzt. Da bei einem Streitwert bis zu 600 DM die Gebühr auf jeden Fall 50 DM beträgt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 GKG), hat die Kostenstelle für das jeweilige Beschwerdeverfahren die denkbar niedrigste Gebühr berechnet.
Entgegen dem Begehren des Kostenschuldners ist in der Kostenrechnung zu Recht für jedes der miteinander verbundenen Beschwerdeverfahren gemäß der maßgebenden Kostenverzeichnis-Nr. 3402 (Anlage 1 zu § 11 GKG) je eine 1/1-Gebühr angesetzt worden. Denn die Gebühr für das Beschwerdeverfahren entsteht bereits mit dem Eingang der Beschwerde bei Gericht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 693). Sie ist deshalb trotz einer eventuellen späteren Verbindung der Beschwerdeverfahren durch den BFH für jedes der Verfahren gesondert entstanden und deshalb auch besonders anzusetzen (vgl. , BFH/NV 1998, 75).
3. Die Erinnerung hat auch keinen Erfolg, soweit das Vorbringen des Kostenschuldners dahin zu verstehen sein sollte, dass er wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 GKG die teilweise Nichterhebung der für das Verfahren vor dem BFH angesetzten Kosten begehrt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Es kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. in welcher Höhe beim BFH niedrigere Kosten angefallen wären, wenn das FG die Verfahren für die Anordnung der Bestellung eines Prozessbe- vollmächtigten zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hätte und deshalb nur eine Beschwerde an den BFH eingelegt worden wäre. Denn die Entscheidung über die Verbindung mehrerer Verfahren steht im Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dass ein Gericht von den in einer Ermessensvorschrift eingeräumten Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG dar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 8 GKG Rz. 10). In der Abstandnahme von einer Verbindung mehrerer Verfahren kann keine unrichtige Sachbehandlung gesehen werden, auch wenn dies zu einer günstigeren Kostenfolge geführt hätte. Denn Kostenge- sichtspunkte wären für sich betrachtet sachfremde Erwägungen bei der Ausübung des dem FG zustehenden Ermessens (vgl. , BFH/NV 1995, 720).
4. Über den Antrag des Kostenschuldners, die aufschiebende Wirkung der Kostenrechnung anzuordnen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 GKG), braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, da aufgrund der vorliegenden endgültigen Entscheidung über die Erinnerung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nicht mehr in Betracht kommt.
5. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG). Er ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1238 Nr. 10
XAAAA-66202