BFH Beschluss v. - VIII B 93/99

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Zwangsverkauf zur Abwendung eines sonst drohenden Konkurses geeignet sei, die nach allgemeinen Regeln begründete Vermutung einer bedingten Veräußerungsabsicht zu widerlegen und damit das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels zu verneinen, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Denn es entspricht der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der unmittelbare Anlass für die Veräußerung —z.B. eine Notsituation— nicht geeignet ist, den Erwerb in bedingter Veräußerungsabsicht zu widerlegen. Dazu hat in jüngster Zeit der XI. Senat des (BFH/NV 1999, 766) nochmals ausgeführt, dass die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf grundsätzlich unbeachtlich sind. Denn sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. auch , BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106; vom IX R 140/92, BFHE 178, 385, BStBl II 1995, 839, 840; , BFH/NV 1998, 1084).

Die Kläger haben keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die dafür sprechen könnten, dass dann, wenn die Abwendung eines drohenden Konkurses der Anlass für den Verkauf ist, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, als wenn andere Notsituationen der Anlass für den Verkauf sind. Denn soweit der Verkauf aus Anlass einer tatsächlich vorliegenden Notsituation wirtschaftlicher Art getätigt wird, wird im Allgemeinen die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung drohen. Es ist aber kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, den Verkauf zur Abwendung des drohenden ”persönlichen Konkurses” anders zu beurteilen als den Verkauf zur Abwendung einer möglichen Einzelzwangsvollstreckung. Vielmehr bleibt ausschlaggebend, dass die Art der im konkreten Einzelfall eingetretenen Notsituation nichts daran zu ändern vermag, dass die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf nichts darüber aussagen, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Fundstelle(n):
WAAAA-66195