Arbeitshilfe März 2018

Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter und unterliegen nicht der Abnutzung?

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Unterliegen Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau einer zeitlichen Begrenzung und sind sie daher als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen? Welche Nutzungsdauer ist ggf. der AfA zugrunde zu legen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB XAAAG-40902