Arbeitshilfe Januar2019

Nichtanwendbarkeit der Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 für Dividenden aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV – Bei einer Mindestbeteiligungsschwelle von 10 % wird die Kapitalverkehrsfreiheit nicht von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV verdrängt

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Folgt aus der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile Itelcar vom C-282/12, EU:C:2013:629, und Kronos International vom C-47/12, EU:C:2014:2200) die Nichtanwendbarkeit der sog. Schachtelstrafe gemäß § 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 in Drittstaatenfällen wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) oder wird bei einer gesetzlich qualifizierten Mindestbeteiligungsquote von 10 v.H. die Kapitalverkehrsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) verdrängt?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB UAAAG-40874