BGH Beschluss v. - VI ZB 24/16

Kostenfestsetzung: Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge

Leitsatz

Zur Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Gesetze: § 98 S 2 ZPO, § 103 Abs 1 ZPO, § 779 BGB

Instanzenzug: Az: I-21 W 8/16vorgehend LG Wuppertal Az: 5 O 342/06

Gründe

I.

1Die Parteien streiten über die Reichweite eines Vergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge.

2Die Klägerinnen nahmen die Beklagten wegen eines Brandschadens in Anspruch. Mit Grund- und Teilschlussurteil erklärte das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die von den Beklagten geführten Rechtsmittel der Berufung und der Revision blieben im Ergebnis erfolglos. Die Kosten der Rechtsmittelzüge erlegte der erkennende Senat mit Urteil vom den Beklagten auf. Auf Antrag der Klägerinnen setzte die Rechtspflegerin des die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz gegen die Beklagten fest, die diese beglichen. In dem sodann vor dem Landgericht geführten Betragsverfahren verglichen sich die Parteien am . Der Vergleichstext lautet auszugsweise:

3Auf Antrag der Klägerinnen hat die Rechtspflegerin des Landgerichts am die Gerichtskosten der Revisionsinstanz und am die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz im vollen Umfang gegen die Beklagten festgesetzt. Der Beklagte zu 3 beglich sämtliche Kosten.

4Die von den Beklagten zu 1 und 2 gegen die Beschlüsse vom 26. Januar und vom geführten sofortigen Beschwerden hat das Oberlandesgericht, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch relevant, zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 1 und 2 mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

61. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelzuges sei die Kostenentscheidung des und nicht die im Prozessvergleich vom getroffene Kostenvereinbarung. Zwar seien unter "Kosten des Rechtsstreits" dem Wortlaut nach grundsätzlich die in allen Instanzen entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu verstehen. Vor dem Hintergrund einer bereits vorliegenden rechtskräftigen Grundentscheidung über die Kosten des Rechtsmittelzuges sei die Formulierung aber auslegungsbedürftig. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont hätten die Beklagten nicht davon ausgehen können, dass sich die Klägerinnen mit dem von ihnen formulierten Vergleichsvorschlag dieser ihnen günstigen Rechtsposition begeben wollten. Auch nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 98 Satz 2 ZPO sei ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon auszugehen, dass die Parteien von rechtskräftigen Kostenentscheidungen abweichende Regelungen treffen wollen.

72. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Kostenentscheidung des Senats vom als Grundlage der begehrten Kostenfestsetzung herangezogen. Der Prozessvergleich der Parteien im Betragsverfahren vor dem ist dagegen insoweit nicht maßgeblich. Er erstreckt sich nicht auf die bereits von der genannten rechtskräftigen Kostengrundentscheidung erfassten - gerichtlichen und außergerichtlichen - Rechtsmittelkosten (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 82, 61; OLG München, MDR 1982, 760; OLG Stuttgart, MDR 1989, 1108; VI-W (Kart) 2/08, juris Rn. 8 f.; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 752; OLG Köln, JurBüro 2014, 366; entgegen OLG Hamburg, JurBüro 1996, 593; OLG Koblenz, MDR 2006, 357; JurBüro 2012, 428; ThürOLG, Beschluss vom - 9 W 45/13, juris Rn. 3).

8a) Ob die tatrichterliche Auslegung eines Prozessvergleichs im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden kann, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozesshandlung handelt, die Auslegung eines Prozessvergleichs auch hinsichtlich seines materiell-rechtlichen Teils unbeschränkt überprüft und damit selbständig vorgenommen werden kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. für eine uneingeschränkte Überprüfbarkeit: BAGE 42, 244, 249 f.; dagegen: , MDR 1968, 576; offenlassend: , NJW-RR 1995, 1201, 1202; vom - I ZR 101/97, NJW-RR 2001, 614, 619; vom - VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323, 1324; vom - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 34 [jeweils zum Revisionsverfahren]; BGH; Beschluss vom - V ZB 241/10, juris Rn. 13). Die Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil die tatrichterliche Auslegung auch bei deren voller Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden wäre.

9b) Im Ausgangspunkt zutreffend beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen hat und die Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" auf eine Vereinbarung über die Kosten aller Instanzen hindeutet. Die Rechtsbeschwerde verkennt jedoch, dass der Wortlaut wegen der hier gegebenen rechtskräftigen Grundentscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge sowie der auf dieser Grundlage bereits erfolgten Festsetzung und Bezahlung eines Teils der Rechtsmittelkosten nicht eindeutig ist und sich die Vereinbarung nach ihrem Wortlaut auch auf den nach § 308 Abs. 2 ZPO überhaupt noch zur Entscheidung stehenden Teil der Kosten des Rechtsstreits beschränken kann. In einem zweiten Auslegungsschritt sind daher die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Vereinbarung zulassen (vgl. , NJW-RR 2000, 1002, 1003; vom - V ZR 189/15, NZM 2016, 640 Rn. 15). Als solche für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände kommt vorliegend neben der Interessenlage der Beteiligten (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133 Rn. 18 mwN) auch ihr späteres Verhalten in Betracht ( - VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323, 1324; BeckOK/Wendtland, BGB, Stand , § 133 Rn. 25). Danach ist vorliegend von einem engen Verständnis der Kostenvereinbarung auszugehen.

10aa) Zunächst trägt der Zweck eines Vergleichs, Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB zu beseitigen, nicht die Annahme, von den "Kosten des Rechtsstreits" seien die möglichem Streit und möglicher Ungewissheit durch rechtskräftige Entscheidung bereits entzogenen Kosten des Rechtsmittelzuges erfasst.

11Im konkreten Fall war weiter zu berücksichtigen, dass die Kostengrundentscheidung des Senats vom auf der in § 97 Abs. 1 ZPO niedergelegten Entscheidung des Gesetzgebers beruhte, dass derjenige die Kosten des Rechtsmittels trägt, der es ohne Erfolg eingelegt hat. Die Beklagten waren im Rechtsmittelzug des Grundverfahrens in vollem Umfang unterlegen. Bei einer vergleichsweisen Einigung im Betragsverfahren konnte ein objektiver Erklärungsempfänger (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 114/65, BGHZ 47, 75, 78; , NJW 2011, 1666 Rn. 10) bei vernünftiger Beurteilung der den Beklagten bekannten oder erkennbaren Umstände die von den Klägerinnen angebotene Kostenvereinbarung nicht auf die diesen bereits rechtskräftig zuerkannten Kosten des Rechtsmittelzuges beziehen, weil diese eine von zwei möglichen Auslegungen für die Erklärenden wirtschaftlich wenig Sinn machte (vgl. , NJW 2008, 2702 Rn. 30).

12bb) Für die vom Beschwerdegericht angenommene Notwendigkeit einer - hier gerade nicht vorliegenden - ausdrücklichen Einbeziehung streitet zudem die Wertung des § 98 Satz 2 ZPO (OLG Schleswig, SchlHA 82, 61; OLG Stuttgart, MDR 1989, 1108; VI-W (Kart) 2/08, juris Rn. 8 f.; OLG Nürnberg, MDR 2010, 45; OLG Köln, JurBüro 2014, 366). Danach werden im Fall eines Vergleichsschlusses Kosten, über die bereits rechtskräftig erkannt ist, von der (zur Parteidisposition stehenden) Kostenaufhebung nicht erfasst. Die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung fördert die Rechtssicherheit. Ansprüche aus vollstreckbaren Kostentiteln sollen nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung aufgegeben werden können.

13Dies deckt sich mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz, dass Parteien zwar auf ihre Ansprüche, also auch auf solche aus einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung, verzichten können. Ein Angebot auf Abschluss eines hierfür erforderlichen Erlassvertrages muss jedoch unmissverständlich erklärt sein. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hierbei strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden (Senatsurteil vom - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 10; , NJW 2008, 2842 Rn. 20; konkret zum Verzicht auf Rechte aus einer Kostengrundentscheidung OLG München, MDR 1982, 760; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 752 f.).

14cc) Für das Auslegungsergebnis des Beschwerdegerichts sprechen zudem der Stand der Kostenfestsetzung bei Abschluss des Prozessvergleichs sowie dessen Detaillierungsgrad. Die mit - hier nicht streitgegenständlichem - Beschluss der Rechtspflegerin des festgesetzten außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz waren bei Abschluss des Prozessvergleichs bereits beglichen, so dass aus Sicht der Klägerinnen eine rückwirkende Abänderung der Kostenregelung fernlag. Zudem hätte der detaillierte, sogar das Innenverhältnis der Beklagten zu 1 bis 3 ausführlich regelnde Vergleichstext, wenn man die Ansicht der Beschwerdeführer zugrunde legt, konsequenterweise einen Rückabwicklungsanspruch berücksichtigen müssen. Dies war nicht der Fall.

15Gegen die Annahme einer stillschweigenden Einbeziehung spricht außerdem, dass die Parteien bei Berücksichtigung der bereits rechtskräftig erkannten Kosten einen werterhöhenden Mehrvergleich geschlossen hätten. Es ist nicht ersichtlich, dass dies beabsichtigt gewesen wäre. Insbesondere ist ein Vergleichsmehrwert nicht ausgewiesen worden.

16dd) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3, der sich dem Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angeschlossen hat, zwischenzeitlich sämtliche Kostenforderungen der Klägerinnen beglichen hat. Der Beklagte zu 3 ist folglich offensichtlich von demselben Verständnis der Kostenvereinbarung ausgegangen wie die Klägerinnen und das Beschwerdegericht. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vereinbarungsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten; insoweit ist es bei der Auslegung einzubeziehen (vgl. , WM 1994, 267 unter III; Urteile vom - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259, unter II 3 b; vom - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; vom - VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323, 1324).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:140217BVIZB24.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 1887 Nr. 26
RAAAG-40781