BFH Beschluss v. - VIII B 133/99

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Für eine schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) verletzt, hätte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vortragen müssen, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. , BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter 1. der Gründe). Die Ausführungen der Beschwerde genügen diesen Anforderungen nicht.

Außerdem muss bei der Rüge der Verletzung der Ermittlungspflicht dargelegt werden, warum der sachkundig vertretene Beschwerdeführer nicht von sich aus die Erhebung weiterer Beweise oder die Vornahme bestimmter zusätzlicher Ermittlungen spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt hat (Verzicht auf das Rügerecht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 25/93, BFH/NV 1995, 307; vom VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842; , BFH/NV 1988, 300, ständige Rechtsprechung). Dazu hat die Klägerin ausgeführt, dass sie dann, wenn das FG sie darauf aufmerksam gemacht hätte, dass es auf das Vorliegen eines Teilbetriebs ankomme, die einzelnen Tatsachen mitgeteilt hätte. Das Unterlassen eines Hinweises durch das FG hätte jedoch allenfalls dann verfahrensfehlerhaft sein können, wenn für das FG die Notwendigkeit eines Hinweises an die Beteiligten erkennbar war. Dies traf im Streitfall nicht zu. Denn die Klägerin hatte ausweislich des Tatbestands des FG-Urteils (S. 10) hilfsweise beantragt, bei der Gewerbesteuer für die Streitjahre von einer Teilbetriebsveräußerung auszugehen. Deshalb konnte das FG annehmen, dass sich die Klägerin über die Rechtslage im Klaren war, so dass zu einem entsprechenden rechtlichen Hinweis kein Anlass bestand.

2. Auch die Rüge, das FG habe seine Entscheidung nicht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gebildet, hat keinen Erfolg. Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensfehlers setzt u.a. die genaue Bezeichnung der Aktenbestandteile voraus, die das FG bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt haben soll (vgl. , BFH/NV 1995, 900). Daran mangelt es im Streitfall. In Wirklichkeit beanstandet die Klägerin insoweit lediglich die Würdigung der festgestellten Umstände durch das FG.

3. Das FG hat auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen hat, dass es von einer Entschädigungszahlung für die Aufgabe einer Tätigkeit ausgehe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verlangen nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, m.w.N.). Im Übrigen konnte das FG —wie bereits oben ausgeführt— aufgrund des eigenen Hilfsantrags der Klägerin davon ausgehen, dass diese sich der Bedeutung der Frage, ob ein Teilbetrieb vorgelegen hat, bewusst war.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Fundstelle(n):
OAAAA-66150