Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerrückstände
Leitsatz
1. Verfügt die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit oder danach nicht über ausreichende Finanzmittel, um sämtliche
Gesellschaftsverbindlichkeiten einschließlich der Steuerschulden tilgen zu können, so handelt der Stpfl. als Geschäftsführer
grob fahrlässig i.S.d. Haftungsnorm des § 69 Satz 1 AO, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa gleichmäßigen
Befriedigung der (Umsatz-)Steuerschulden und der sonstigen Gesellschaftsverbindlichkeiten einsetzt.
2. Nach Auffassung des Senats führt die Geschäftsführerhaftung nach §§ 69, 34 AO für Umsatzsteuerschulden auch nicht dazu,
dass die Insolvenzforderungen des Fiskus vorrangig gegenüber den Forderungen der anderen Insolvenzgläubiger befriedigt werden
und es somit zu einer Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 452 Nr. 6 MAAAG-40492
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 06.02.2017 - 7 V 3973/16 U
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