BFH Beschluss v. - VIII B 110/99

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Senat braucht im anhängigen Verfahren nicht dazu Stellung zu nehmen, ob der Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die nicht eingehaltene Klagefrist verkannt, überhaupt geeignet sein kann, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—; vgl. zum Streitstand Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 26; Senatsbeschluss vom VIII B 26/95, BFH/NV 1997, 240). Selbst wenn man hiervon ausgeht, wäre die Rüge jedenfalls unschlüssig.

Dabei kann dahinstehen, ob sich die Unschlüssigkeit des Beschwerdevortrags bereits daraus ergibt, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO den Kern der Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen hat (vgl. hierzu , BFH/NV 1997, 40, zu 5. der Gründe). Bedenken bestehen im Streitfall insoweit, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers —Rechtsanwalt X— erst mit Schriftsatz vom den am gestellten und im Wesentlichen auf das Vorliegen eines Büroversehens gestützten Wiedereinsetzungsantrag mit Rücksicht auf die Umstände der Vorfristkontrolle durch seine Anwaltskollegin —Rechtsanwältin Y— erläutert hat. Dem ist jedoch nicht nachzugehen. Denn die Beschwerde lässt jedenfalls außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BFH als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung bereits bei Vorlage der Akten und nicht erst dann besteht, wenn sich der Anwalt zur Bearbeitung der Akten entschließt (, BFH/NV 1998, 866; , Betriebs-Berater 1992, 392). Im Streitfall kommt hinzu, dass —wie in der Beschwerdeschrift gleichfalls vorgetragen— die Wiedervorlage auf den Vorfristtermin ausdrücklich zur allgemeinen Fristenkontrolle angeordnet worden ist.

Im Übrigen sieht der erkennende Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1482 Nr. 12
ZAAAA-66142