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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7133/16

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 66, FGO § 155 S. 1, GVG § 17 Abs. 1 S. 2

Weiterer AdV-Antrag mit identischem Streitgegenstand ist unzulässig

Leitsatz

Die Vorschriften über die Rechtshängigkeit sind im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) analog anwendbar. Analog zur sog. Klagesperre ist daher ein weiterer Antrag auf AdV mit dem identischen Streitgegenstand unzulässig.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 45
DStRE 2018 S. 110 Nr. 2
YAAAG-40475

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.01.2017 - 7 V 7133/16

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