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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 218/16 EFG 2017 S. 654 Nr. 8

Gesetze: EStG 2014 § 35a Abs. 3, EStG 2014 § 35a Abs. 4, EStG 2014 § 33 Abs. 1, EStG 2014 § 33 Abs. 2

Erstellung eines Schadensgutachtens sowie Ausschachtungsarbeiten am Mauerwerk zur Schadensfeststellung als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. Ist die Abdichtung des Kellers eines Hauses gegen von außen eindringendes Grund- und Niederschlagswasser infolge von Baumängeln undicht und deswegen nahezu der gesamte Kellerbereich von Feuchtigkeitsschäden betroffen, so handelt es sich bei den Kosten der Suchschachtung (hier: Erdaushub bis 4 m Tiefe mit Sicherung der Baugrube durch einen Zaun, Installation einer Wasserhaltung gegen eindringendes Regenwasser) grundsätzlich um steuerermäßigte Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG. Die steuerbegünstigten Aufwendungen sind aber um eine Erstattung zu kürzen, die der Steuerpflichtige aufgrund eines Vergleichs mit der – die Baumängel verschuldenden – Baufirma im gleichen oder einem späteren Veranlagungszeitraum erhält.

2. Lässt der Steuerpflichtige betreffend den undichten Keller zur Untermauerung von Regressansprüchen gegen das Bauunternehmen ein Schadensgutachten von einem Bausachverständigen erstellen und hat der beauftragte Bauingenieur unter Zuziehung eines Statikers die weitaus überwiegende Anzahl der abgerechneten Stunden mit der Erstellung des Gutachtens in seinem eigenen Büro verbracht, so scheidet eine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Gutachten nach § 35a Abs. 3, 4 EStG aus, da es sich bei den Gutachterkosten nicht um Leistungen eines „Handwerkers” handelt und das Gutachten auch nicht „im Haushalt” des Steuerpflichtigen erstellt worden ist. Da die Kosten auf Baumängel zurückzuführen sind, liegen insoweit auch keine außergewöhnlichen Belastungen vor.

3. Ein Abzug der Kosten der Handwerkerleistung scheidet aus, wenn und soweit die Ausgaben den Steuerpflichtigen nicht endgültig belasten, sondern dieser von dritter Seite einen Ersatz erhält. Das gilt unabhängig davon, ob dieser Ersatz noch im gleichen oder erst in einem späteren anderen Veranlagungszeitraum geleistet wird (Anschluss an -b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl 2014 I S. 75, und ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 654 Nr. 8
KÖSDI 2017 S. 20315 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2017 S. 2
FAAAG-40464

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Sächsisches FG, Urteil v. 08.11.2016 - 3 K 218/16

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