Mathias Grootens, Jörg Koltermann, Dirk Eisele
Lehr- und Trainingsbuch Bewertung und Erbschaftsteuer
9. Aufl. 2017
ISBN der Online-Version: 978-3-482-55914-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-75509-5
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Lehr- und Trainingsbuch Bewertung und Erbschaftsteuer (9. Auflage)
Glossar
2. Erbrecht
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Anfechtung des
Testaments | Ein Testament kann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund
vorliegt (§§ 2078 ff. BGB). Ein Anfechtungsgrund besteht, wenn der
Erblasser das Testament aufgrund einer widerrechtlichen Drohung geschrieben
hat. Ebenso kann angefochten werden, wenn er sich einem Irrtum über eine Person
oder den wahren Inhalt seines Testaments befunden hat. Auch der Irrtum über
bestimmte Erwartungen oder Entwicklungen kann eine Anfechtung begründen.
Gesetzlich geregelt ist die Anfechtung beim Übergehen eines
Pflichtteilsberechtigten, auch wenn dieser erst später hinzugekommen ist, etwa
durch erneute Heirat. Die Anfechtung kann auch nach dem Tode durch denjenigen
erfolgen, der hiervon begünstigt wird. Sie muss binnen einer Frist von einem
Jahr ab Kenntnis vom Grund der Anfechtung erfolgen. Durch die Anfechtung wird
das gesamte Testament oder auch nur der Teil unwirksam, der davon betroffen
ist. Das Gleiche gilt auch für andere Verfügungen von Todes wegen, wie etwa
einen Erbvertrag. |
Annahme der Erbschaft | erfolgt entweder ausdrücklich oder durch Ablauf der Frist zur
Ausschlagung (§ 1954 BGB). Die ... |