Online-Nachricht - Mittwoch, 15.03.2017

Umsatzsteuer | Dienstleistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter II (FG)

Bürodienstleistungen, die eine GbR an selbständige Berufsbetreuer erbringt, sind umsatzsteuerpflichtig (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL sind Dienstleistungen, die Personenzusammenschlüsse an ihre Mitglieder zur Ausübung einer nicht steuerbaren oder steuerfreien Tätigkeit erbringen, steuerfrei, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Sachverhalt: Die Gesellschafter der Klägerin sind drei selbständige Berufsbetreuer, die sich zum Betrieb einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen haben. Die Klägerin stellte zu diesem Zweck eine Bürofachkraft ein und mietete Büroräume an. Über ihre Leistungen erteilte die Klägerin den Gesellschaftern Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis. Gegen die Behandlung als umsatzsteuerpflichtige Leistungen durch das Finanzamt wandte sie ein, dass sie als reine Innengesellschaft bereits nicht Unternehmerin sei. Zudem berief sie sich auf die Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Die Klägerin hat steuerbare Umsätze an ihre drei Gesellschafter erbracht.

  • Sie ist insbesondere Unternehmerin, weil es sich bei ihr nicht um eine bloße Innengesellschaft handelt.

  • Sie tritt nach außen auf, indem sie eigene Rechtsverhältnisse mit Dritten (z.B. als Arbeitgeberin) begründet.

  • Eine nationale Vorschrift, nach der die Leistungen der Klägerin steuerfrei sein könnten, ist nicht ersichtlich.

  • Auch auf die europarechtliche Befreiungsvorschrift kann sich die Klägerin nicht berufen, da eine Befreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

  • Bürodienstleistungen können auch von jedem anderen Unternehmen angeboten und erbracht werden.

  • Dem steht insbesondere § 203 StGB, wonach u.a. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen ihnen anvertraute fremde Geheimnisse nicht offenbaren dürfen, nicht entgegen.

  • Diese Vorschrift gilt nämlich auch für berufsmäßig tätige Gehilfen, so dass die Klägerin selbst ebenfalls einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht unterliegt

Hinweis:

Der 5. Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter März 2017 (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-40178