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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 2779/14 G EFG 2017 S. 586 Nr. 7

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, GewStG § 28 Abs. 1 Satz 1, GewStG § 28 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, GewStG § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1, GewStG § 30, GewStG § 33, EnWG § 8, EnWG § 20 Abs. 1b

Gewerbesteuer-Zerlegung: Gasverteilungsnetz als mehrgemeindliche Betriebstätte – Entflechtung von Leitungsnetzen und Energievertrieb – Vorhalten von Ausspeisestellen durch den Netzbetreiber – Gasabgabe i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewStG – Zerlegungsrelevanz unterirdisch verlegter Ferngasleitungen

Leitsatz

  1. Eine Gemeinde, auf deren Gebiet sich neben Ferngasleitungen des – aufgrund der Entflechtung von Leitungsnetzen und Energievertrieb nach dem Energiewirtschaftsgesetz verselbständigten - Netzbetreibers nur Gasausspeisestellen in die lokalen Netze der Regionalversorger befinden, ist nicht an der Gewerbesteuerzerlegung des als Organträger des Netzbetreibers fungierenden Gaslieferanten über eine mehrgemeindliche Betriebstätte des Netzbetreibers zu beteiligen, wenn diese Anlagen nicht der Gasabgabe auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes, sondern nur dem Transport des Erdgases dienen.

  2. Der Ausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewStG findet auch auf mehrgemeindliche Betriebstätten Anwendung.

  3. Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten kommt unterirdisch verlegten Ferngasleitungen bei dem Zerlegungsmaßstab „Betriebsanlagen” keine Bedeutung zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2017 S. 470 Nr. 9
EFG 2017 S. 586 Nr. 7
PAAAG-39792

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.01.2017 - 14 K 2779/14 G

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