BFH Beschluss v. - VII B 300/99

Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Bescheid vom die wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen für das Jahr 1996 angedrohten Zwangsgelder festgesetzt. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als verspätet zurück. Die Klage blieb ebenfalls erfolglos. Das Finanzgericht führte im Einzelnen aus, die Zwangsgeldfestsetzung sei bestandskräftig und rechtswirksam. Gründe, die die Nichtigkeit des Bescheides begründen, lägen nicht vor.

Mit ihrer neben der Revision (Az. VII R 113/99) erhobenen Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt bzw. bezeichnet hat.

1. Hinsichtlich der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, ob es für die Zustellung an den Inhaltsadressaten (des Festsetzungsbescheides) ausreicht, wenn nicht an die Geschäftsadresse, sondern an die Wohnanschrift des Geschäftsführers zugestellt wird, ohne dass dieser namentlich erwähnt wird, hat es die Klägerin versäumt, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Klärung dieser Frage über den Einzelfall hinaus von rechtssystematischer Bedeutung ist und im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Anwendung des Rechts liegt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. z.B. Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).

Das Gleiche gilt für die von der Klägerin ebenfalls für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob die Abgabe einer Steuererklärung mit einem Zwangsgeld erzwungen werden darf.

2. Die von der Klägerin behauptete Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den beiden Entscheidungen des (BFH/NV 1992, 433) und vom XI S 19/91 (BFH/NV 1992, 641) ist nicht ausreichend bezeichnet, weil die Klägerin nicht —wie erforderlich— die voneinander abweichenden Rechtssätze herausgearbeitet und einander so gegenübergestellt hat, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63).

3. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung ist schon deshalb nicht ausreichend bezeichnet, weil die Klägerin nicht ausgeführt hat, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Fehler beruhen kann.

4. Soweit die Klägerin schließlich rügt, das Urteil sei entgegen § 104 Abs. 1 und 2 FGO nicht ordnungsgemäß verkündet und zugestellt worden, weil dem Einzelrichter unter Umständen der in der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom erörterte Sachverhalt und die Ausführungen zur Frage der Zustellung und der Statthaftigkeit der Zwangsgeldfestsetzung aufgrund des langen Zeitablaufs bis zum Ergehen und zum Abfassen des Urteils nicht mehr ausreichend gegenwärtig gewesen seien, fehlt es ebenfalls an der ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensfehlers, weil die Klägerin nicht deutlich gemacht hat, welche der in § 104 FGO genannten Tatbestandsalternativen sie als verletzt ansieht.

Sollte die Klägerin einen Verfahrensfehler darin sehen, dass das statt der Verkündung zugestellte Urteil (§ 104 Abs. 2 FGO) erst in unangemessen langer Zeit nach der mündlichen Verhandlung mit Gründen versehen worden ist, so beinhaltet dies den Vorwurf, dass die Begründung nicht mit hinreichender Sicherheit die erforderliche Übereinstimmung von beratenen und wiedergegebenen Gründen garantiert. In diesem Fall wäre das Urteil nicht mit Gründen versehen. Für die Geltendmachung dieses Verfahrensfehlers im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde fehlt aber das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil ein solcher Verfahrensfehler —wäre er schlüssig dargetan— zur zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO führen würde (vgl. Gräber/ von Groll, a.a.O., § 104 Anm. 10).

Fundstelle(n):
AAAAA-66039