BFH Beschluss v. - VII B 293/99

Instanzenzug:

Gründe

Im Rahmen der Steuerberaterprüfung 1997 wurde die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf 5,0 festgesetzt und dem Kläger mitgeteilt, dass er deswegen die Steuerberaterprüfung 1997 nicht bestanden habe. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Klage, die keinen Erfolg hatte, wie das Finanzgericht im Einzelnen ausgeführt hat. Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) bestimmter, von ihm aufgeworfener Fragen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Um den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 Genüge zu tun, hätte der Kläger, außer konkrete Rechtsfragen zu formulieren, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. z.B. Beschluss vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Er hätte dazu aufzeigen müssen, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfragen handelt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, und vom VII B 112/96, BFH/NV 1997, 553), dass die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihnen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (Klärungsbedürftigkeit, vgl. , BFH/NV 1987, 171). Zu alledem enthält die Nichtzulassungsbeschwerde keinerlei Ausführungen.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Fundstelle(n):
MAAAA-66035