Umsatzsteuer | Steuersatz auf E-Books (EuGH)
Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf
elektronischem Weg gelieferter digitaler Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
von der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht entgegen ().
Sachverhalt und Verfahrensgang: Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten auf gedruckte Publikationen wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden. Für digitale Publikationen gilt hingegen der normale Steuersatz, mit Ausnahme digitaler Bücher, die auf einem physischen Träger wie etwa einer CD-ROM geliefert werden.
Das polnische Verfassungsgericht zweifelt an der Gültigkeit dieser unterschiedlichen Besteuerung. Es möchte vom EuGH zum einen wissen, ob diese Besteuerung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist, und zum anderen, ob das Europäische Parlament am Gesetzgebungsverfahren hinreichend beteiligt wurde.
Hierzu führten die Richter des EuGH u.a. weiter aus:
Durch die Regelung in der Mehrwertsteuerrichtlinie, soweit sie die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg ausschließt, während sie bei der Lieferung digitaler Bücher auf jeglichen physischen Trägern zulässig ist, werden zwei Sachverhalte ungleich behandelt
Die Ungleichbehandlung ist allerdings gerechtfertigt, da sie Konsequenz der für den elektronischen Handel geltenden Mehrwertsteuer-Sonderregelung ist.
Durch den Ausschluss der elektronischen Dienstleistungen von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erspart es der Unionsgesetzgeber den Steuerpflichtigen und den nationalen Finanzverwaltungen, bei jeder Art solcher Dienstleistungen zu prüfen, ob sie unter eine der Kategorien von Dienstleistungen fällt, die nach der Mehrwertsteuerrichtlinie in den Genuss eines ermäßigten Satzes kommen können.
Würde man den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, würde die Kohärenz der gesamten vom Unionsgesetzgeber angestrebten Maßnahme beeinträchtigt, die darin besteht, alle elektronischen Dienstleistungen von der Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auszunehmen.
Nach Auffassung des Gerichts wurde auch das Europäische Parlament am Gesetzgebungsverfahren ausreichend beteiligt. Denn die Endfassung der betreffenden Bestimmung stellte lediglich eine redaktionelle Vereinfachung des Textes des Richtlinienvorschlags dar, dessen Wesen in vollem Umfang erhalten blieb. Der Rat war daher nicht verpflichtet, das Parlament erneut anzuhören.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 07.03.2017 (il)
Fundstelle(n):
MAAAG-39326