Einkommensteuer | Einziehung von Aktien bei Insolvenz (FG)
Der Wertverlust von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung und deren Ausbuchung aus dem Depot im Rahmen einer Insolvenz ist nicht als Verlust aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Klägerin ist eine Depotgemeinschaft, die 2011 Namensaktien einer AG erwarb. Über das Vermögen der AG wurde 2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Im Rahmen einer Sanierung wurde u.a. das Grundkapital der AG auf 0 EUR herabgesetzt. Anschließend erfolgte eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre. Die Anteile der Altaktionäre gingen unter. Das beklagte FA stellte die Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne die geltend gemachten Verluste fest.
Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:
Der Wertverlust der Aktien und deren nachfolgende Ausbuchung aus dem Depot ist nicht als Verlust aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Bei der Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung wird nicht das Kapital selbst, sondern seine Nutzungsmöglichkeit eingesetzt. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals berühren die Einkunftsart des § 20 EStG nicht.
An dieser Wertung hat sich durch die Einführung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG nichts geändert. Nach dieser Vorschrift gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.
Gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Umstand, dass Aktien durch eine Herabsetzung des Kapitals einer Aktiengesellschaft wertlos werden und in Folge dessen aus einem Depot ausgebucht werden müssen, keinen dieser Tatbestände erfüllt. Insbesondere ist ein Forderungsausfall keine Veräußerung i.S. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 34/16 anhängig.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
JAAAG-39233