BAG Urteil v. - 3 AZR 289/15

Betriebliche Altersversorgung - Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

Gesetze: § 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG

Instanzenzug: Az: 4 Ca 7260/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 7 Sa 1078/12 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2Der am geborene Kläger war vom bis zum bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 11.560,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 11.335,17 DM.

3Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln idF vom (im Folgenden K + S Statut), das ua. bestimmte:

4Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut belief sich am im Falle des Klägers auf 4.675,00 DM.

5Am vereinbarten die Parteien:

6Die am in Kraft getretene C-Versorgungsordnung bestimmt ua.:

7Das Durchschnitts-Brutto-Gehalt des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem belief sich auf 9.646,00 DM, die zu diesem Stichtag nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 2.693,00 DM.

8Ab dem war der Kläger Mitglied der B Pensionskasse. Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden PK-Satzung) enthält ua. folgende Regelungen:

9Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren nach dem in der ersten Instanz übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen. Im Berufungsverfahren und in der Revision bestreitet die Beklagte diese Aufteilung der Beiträge für die Altersrente und behauptet eine Aufteilung von 50 vH zu 50 vH. Das Landesarbeitsgericht hat dies dahinstehen lassen, weil es im Falle einer hälftigen Beteiligung des Klägers zu keinem geringeren Anspruch des Klägers kommt.

10In der Zeit vom bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am wurden Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 26.767,50 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 180,87 DM. Die B Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 892,25 DM monatlich.

11Seit dem bezieht der Kläger nach Vollendung seines 65. Lebensjahrs eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters. Seit diesem Tag zahlt die Beklagte dem Kläger für die vor dem erworbene Anwartschaft eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 420,53 Euro sowie eine monatliche Zusatzversorgung II iHv. 232,68 Euro, insgesamt mithin 653,21 Euro. Dabei wurde die Zusatzversorgung II im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs so ermittelt, dass die fiktive, im Falle der Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Zusatzversorgung II entsprechend dem Verhältnis der Zeit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am (270,4 Monate) und der Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahrs am (457,9355 Monate) gekürzt wurde. Daneben erhält der Kläger von der B Pensionskasse eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 892,25 DM; dies entspricht 456,20 Euro.

12Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zusätzlich einen Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 149,72 Euro monatlich verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem Betrag zurück, der ihm nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustünde. Den Differenzbetrag habe ihm die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit vom bis zum rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 2.844,68 Euro und für die Zeit ab dem über die gezahlte Betriebsrente von 653,21 Euro monatlich hinaus weitere 149,72 Euro monatlich.

13Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

14Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich eine Besitzstandsrente iHv. 420,53 Euro und keine Zusatzversorgung II, höchstens jedoch eine iHv. 29,25 Euro monatlich, zu. Soweit sie in der Vergangenheit mehr bezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. Bei der Zusatzversorgung II sei im Rahmen der Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 BetrAVG als tatsächliche Betriebszugehörigkeit lediglich die Zeit vom bis zum (34 Monate) zu berücksichtigen, als mögliche Betriebszugehörigkeit sei die Zeit vom bis zum (458 Monate) anzusetzen. Ausgehend von der sich hieraus errechnenden fiktiven Vollleistung iHv. 770,66 DM ergebe sich somit eine Zusatzversorgung II iHv. 57,21 DM; dies entspreche 29,25 Euro. Ein Ergänzungsanspruch bestehe nicht. Der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung erworben, da ihm die Pensionskassenrente erst am zugesagt worden sei und er bereits nach zwei Jahren und zehn Monaten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht erfüllt.

15Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage erweitert hat, verurteilt, an ihn 9.989,12 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten aus jeweils 156,08 Euro seit dem und jedem weiteren Monatsersten bis zum und ab dem über die gezahlte Betriebsrente iHv. 653,21 Euro hinaus monatlich weitere 156,08 Euro, mithin 809,29 Euro als Besitzstandsrente, Zusatzversorgung II und Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag - soweit der Kläger eine monatliche Betriebsrente von mehr als 551,34 Euro brutto begehrt - weiter und beantragt zuletzt widerklagend für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt,

16Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision und die Abweisung der Widerklage.

Gründe

17Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die erstmals in der Revision angebrachte Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

18I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab dem einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 809,29 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 426,90 Euro brutto, einer Zusatzversorgung II iHv. 232,67 Euro brutto und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 149,72 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger monatlich 653,21 Euro zahlt, ist sie verpflichtet, ihm für die Zeit vom bis zum rückständige Beträge iHv. 9.989,12 Euro und ab dem über die gezahlte Betriebsrente von 653,21 Euro monatlich hinaus weitere 156,08 Euro monatlich zu zahlen.

191. Der Kläger hat seit dem nach Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom (BGBl. I S. 3610; im Folgenden BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Zwar galt die C-Versorgungsordnung erst ab dem . Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht.

202. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebszugehörig geblieben, sondern am vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Danach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG.

21a) Ob und ggf. inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf ( - Rn. 20; - 3 AZR 542/13 - Rn. 22, BAGE 147, 206).

22Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige garantierte Besitzstände auch im Falle eines späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten ( - zu B II 1 und 2 der Gründe, BAGE 56, 138; - 3 AZR 93/99 - zu II 2 a der Gründe für den Fall der Insolvenz). An dieser Rechtsprechung hat der Senat jedenfalls insoweit festgehalten, als sich die Besitzstandsrente auch nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG ergäbe und zum Zeitpunkt der Ablösung die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar war ( - Rn. 64, BAGE 141, 259). Der besonders starke Schutz des nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu errechnenden erdienten Besitzstandes rechtfertigt sich dann auch aus dem Gedanken, dass dem Arbeitnehmer bei der Ablösung zumindest das verbleiben soll, was ihm auch nach dieser Regelung beim Ausscheiden oder im Insolvenzfall nach § 7 Abs. 2 BetrAVG erhalten bliebe (vgl.  - Rn. 49). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man diesen besonderen Schutz entfallen lassen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich später vorzeitig ausscheidet.

23Diese Grundsätze kommen auch dem Kläger zugute. Die aus einer vor dem erteilten Zusage stammende Versorgungsanwartschaft des Klägers war auch zum Ablösezeitpunkt am bereits gesetzlich unverfallbar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG).

24b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht ( - Rn. 23; - 3 AZR 542/13 - Rn. 23, BAGE 147, 206).

25aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung, der als deren Bestandteil zu behandeln ist, wird ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum erworbene Anwartschaft“. Die Besitzstandsrente wird folglich für Zeiten geleistet, für die noch keine Anwartschaften nach der erst danach in Kraft getretenen C-Versorgungsordnung erworben werden konnten, wie sich aus deren Tz. 1 und Tz. 103 ergibt. Es handelt sich daher um einen von der C-Versorgungsordnung unabhängigen Schutz für Anwartschaften, die für Zeiten vor dem Inkrafttreten der C-Versorgungsordnung erworben wurden und nicht um einen Mindestschutz, der eingreift, wenn die gesamte Versorgung nach der C-Versorgungsordnung hinter der Besitzstandsrente zurückbleibt.

26Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C-Versorgungsordnung daher nicht möglich ( - Rn. 24; - 3 AZR 542/13 - Rn. 24, BAGE 147, 206).

27Die Besitzstandsrente soll zum Ablösezeitpunkt - Stichtag  - den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein besonderer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orientierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der C-Versorgungsordnung festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz ( - Rn. 25).

28bb) Die C-Versorgungsordnung sieht für die späteren, ab dem erbrachten Dienstzeiten, weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem . Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem Versorgungsanwartschaften erworben werden können ( - Rn. 26; - 3 AZR 542/13 - Rn. 25, BAGE 147, 206).

29cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der nach der C-Versorgungsordnung zu leistenden Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Etwas anderes gilt dagegen für die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und für die zusätzlich zu zahlende Besitzstandsrente nach Anhang I zur C-Versorgungsordnung (vgl.  - Rn. 27).

30c) Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 426,90 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 232,67 Euro monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 149,72 Euro.

31aa) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf monatlich 426,90 Euro.

32(1) Für die Berechnung der Besitzstandsrente wird nach dem Anhang I zur C-Versorgungsordnung zunächst nach dem K + S Statut aus dem letzten Diensteinkommen vor dem gemäß § 3 K + S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß abgesetzt wird.

33Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem (§ 3 K + S Statut); dies ist der Besitzstandsprozentsatz.

34Anschließend wird bei Eintritt des Versorgungsfalls der Besitzstandsprozentsatz mit dem nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert.

35(2) Danach beträgt die monatliche Besitzstandsrente des Klägers nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung 834,95 DM brutto; dies entspricht 426,90 Euro.

36(a) Die im Alter von 65 Jahren erreichbare Gesamtversorgung des Klägers nach dem K + S Statut beläuft sich auf 1.982,00 DM. Das letzte Diensteinkommen des Klägers vor dem nach § 3 Abs. 2 K + S Statut betrug 9.646,00 DM. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am hätte der Kläger nach § 1 Abs. 1 und Abs. 9 K + S Statut insgesamt 38 anrechnungsfähige Dienstjahre zurückgelegt und damit nach § 4 Abs. 4 K + S Statut den Höchstsatz von 60 % des letzten Diensteinkommens erreicht. Dies ergibt einen Betrag von 5.787,60 DM (60 vH von 9.646,00 DM).

37Nach § 4 Abs. 6 K + S Statut wird die zusätzliche Altersrente nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen nach § 2 Abs. 2 K + S Statut und die zusätzliche Altersrente zusammen einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser beträgt im Falle des Klägers 4.675,00 DM. Von dem Höchstbetrag von 4.675,00 DM ist die nach dem Näherungsverfahren ermittelte hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.693,00 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich eine fiktive Vollrente von 1.982,00 DM.

38(b) Diese fiktive Vollrente ist eigentlich mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger Dienstzeit vom bis zum (236,5 Monate) zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit vom bis zum (458 Monate) und damit mit 0,51638 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein auf die Dienstzeit bis zum entfallender Rentenanteil iHv. 1.023,00 DM. Dieser Betrag ist ins Verhältnis zum durchschnittlichen pensionsfähigen Einkommen des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem iHv. 9.646,00 DM zu setzen. Hieraus errechnet sich ein Besitzstandsprozentsatz von 10,61. Dieser Wert verändert sich jedoch auf 10,72 vH, infolge der von der Beklagten vorgenommenen Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Barber“ ( - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889) und ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

39(c) Der Besitzstandsprozentsatz von 10,72 ist mit dem beim Ausscheiden des Klägers am nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, dh. mit 11.335,17 DM, zu multiplizieren. Daraus ergibt sich eine Besitzstandsrente von 1.215,13 DM. Der anrechenbare Anteil der Pensionskassenrente bei einem Arbeitgeberanteil von 60 vH beträgt 380,18 DM. Dieser ist auf die Besitzstandsrente iHv. 1.215,13 DM anzurechnen, sodass sich ein Betrag iHv. 834,95 DM ergibt; dies entspricht 426,90 Euro.

40bb) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 455,07 DM brutto; dies entspricht 232,67 Euro.

41(1) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

42(2) Die fiktive Vollleistung beträgt 770,66 DM.

43Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 vH und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 vH des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung beläuft sich auf 11.335,17 DM; davon übersteigen 4.551,84 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze.

44Für die Zeit vom bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 18 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 770,66 DM (3.200,00 DM x 1,0 vH pro Jahr x 18 Jahre = 576,00 DM zuzüglich 1.351,84 DM x 0,8 vH pro Jahr x 18 Jahre = 194,66 DM).

45Die fiktive Vollleistung iHv. 770,66 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom bis zum zur möglichen Dienstzeit vom bis zum , mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,5905, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 455,07 DM, das sind 232,67 Euro.

46cc) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 892,25 DM weitere 149,72 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben.

47(1) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung war der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen iSd. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen; seit § 9 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 234 Abs. 3 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen ihrer Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl.  - zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand April 2016 § 2 Rn. 279). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen.

48(2) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C-Versorgungsordnung iHv. monatlich 149,72 Euro.

49Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 828,18 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 535,35 DM. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 292,83 DM verpflichtet; das entspricht 149,72 Euro.

50(a) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 535,35 DM.

51(aa) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebszugehörig geblieben wäre. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 34 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 2.337,51 DM.

52Nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK-Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse nach § 5 iVm. § 8 PK-Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 26.767,50 DM geleistet. In der Zeit vom bis zum wären - ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 11.560,00 DM - monatlich Beiträge iHv. 231,20 DM, somit in den bis zum noch möglichen 187,5333 Monaten insgesamt 43.357,70 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 70.125,20 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 28.050,08 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 2.337,51 DM.

53(bb) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Dieser beträgt 40 vH. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 2.337,51 DM, folglich 1.402,51 DM.

54(aaa) Nach Vorbringen des Klägers haben er 40 vH und die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Dieses Vorbringen des Klägers hat die Beklagte erstinstanzlich zugestanden und ihren Berechnungen auch selbst zugrunde gelegt; in der Berufungs- und Revisionsinstanz jedoch in Abrede gestellt und bezogen auf die Altersrente eine hälftige Beitragsaufwendung geltend gemacht mit der Folge, dass jedenfalls bei der Ermittlung des Ergänzungsanspruchs von einem firmenfinanzierten Anteil iHv. lediglich 50 vH auszugehen sei.

55(bbb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auf diese Frage komme es nicht entscheidungserheblich an. Bei einem hälftigen Beitragsaufkommen seien die Ansprüche des Klägers jedenfalls nicht geringer und im Anhang zur C-Versorgungsordnung sei der firmenfinanzierte Teil mit 60 vH der Pensionskassenrente festgeschrieben.

56(ccc) Soweit die Beklagte eine abweichende Verteilung des Beitragsaufkommens geltend macht, steht dies nach ihrem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Übernahme des Risikos der Berufsunfähigkeit als Direktzusage für Arbeitnehmer, die erst nach dem Mitglied der B-Pensionskasse wurden. Dies ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch schon deshalb unerheblich, weil der Kläger bereits seit dem Mitglied der B-Pensionskasse war und deshalb dieser Gesichtspunkt für seine Versorgung keine Rolle spielt. Im Übrigen kommt es insoweit nur darauf an, welche Beiträge vom Arbeitgeber insgesamt an die Pensionskasse zur Absicherung der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten biometrischen Risiken geleistet werden. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 PK-Satzung ist die Berufsunfähigkeitsrente und damit auch die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos integrierter Teil der Pensionskassenleistung.

57(cc) Der Betrag iHv. 1.402,51 DM ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom bis zum zur möglichen Dienstzeit vom bis zum , mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,5905, zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 828,18 DM.

58(b) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich danach auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 892,25 DM und damit auf 535,35 DM (60 vH von 892,25 DM).

59(c) Der Ergänzungsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 828,18 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 535,35 DM, somit auf 292,83 DM (828,18 DM - 535,35 DM). Dies entspricht 149,72 Euro.

603. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C-Versorgungsordnung.

61II. Die Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Mit der Widerklage macht die Beklagte Ansprüche nach § 717 Abs. 3 ZPO geltend. Sie begehrt damit die Rückzahlung der von ihr zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Berufungsurteil geleisteten Zahlungen. Die Widerklage ist von der Beklagten nur für den Fall erhoben, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

62III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0

Fundstelle(n):
IAAAG-39148