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BFH 25.10.2016 I R 54/14, NWB 10/2017 S. 699

Körperschaftsteuer | Zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden College

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i. S. des Art. 54 AEUV begründen. (2) Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung – werden die Begriffe „ausschließlich“ und „unmittelbar“ in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet –, dass der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entsprechende [i]infoCenter „Gemeinnützigkeit“ NWB QAAAA-41702 Anhaltspunkte bieten (Anschluss an , BStBl 2010 II S. 331). ...

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