Online-Nachricht - Mittwoch, 01.03.2017

Einkommensteuer | Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen (BFH)

Die Gewährung eines krisenbestimmten Darlehens an die AG durch einen Aktionär, der zu diesem Zeitpunkt an der Gesellschaft unternehmerisch beteiligt ist, führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung (; veröffentlicht am ). Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG.

Hintergrund: Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG a.F. gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste.

Sachverhalt: Streitig ist, ob ein ausgefallenes Darlehen in Höhe von 500.000 DM, das der Kläger im Jahr 1999 der S-AG als deren Aktionär gewährte, als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG in der Fassung des Streitjahres 2001 (EStG a.F.) zu berücksichtigen ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG ist der Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen persönlich getragenen Kosten sowie seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen (BFH-Urteil in BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706).

  • Die Entstehung eines im Jahre 2001 zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes setzt voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (vgl. u.a. zuletzt und vom - IX R 41/14).

  • Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt: Die die Höhe des Verlustes bestimmenden Umstände standen nach der Bestätigung des Insolvenzverwalters bereits im Jahr 2001 fest. Der Kläger fiel mit seinem Darlehen in voller Höhe aus.

Hinweis:

Einer Anerkennung des Darlehensausfalls als nachträgliche Anschaffungskosten stand es nach Auffassung der Richter nicht entgegen, dass die Beteiligungsquote des Klägers zwischenzeitlich auf ca. 10 % gesunken war. Entscheidend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gewährung des von vornherein krisenbestimmten Darlehens.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-38834