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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 143/15 EFG 2017 S. 470 Nr. 6

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, SGB X § 119 Abs. 1

Versteuerung von Rentenversicherungsbeiträgen - Zahlung an Rentenversicherungsträger nach Unfall von Versicherung des Unfallgegners

Leitsatz

  1. ArbG-Anteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines ArbN gehören nicht zum Arbeitslohn. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG hat insofern nur deklaratorische Bedeutung.

  2. Rechnet der ArbG-Anteil der Beiträge zur Rentenversicherung nicht zu den steuerbaren Einkünften eines (aktiven) ArbN, können solche von der Versicherung des Unfallgegners übernommenen Beiträge nicht im Rahmen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu steuerpflichtigen Einkünften führen.

  3. Direkt von der Versicherung des Unfallgegners an die Deutsche Rentenversicherung gezahlte ArbN-Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.

  4. Durch das Unfallereignis und den Wegfall des Arbeitsverhältnisses ist der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht gelöst. Das hat die Folge, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis weiterhin Grund für die Übernahme der Zahlung des ArbN-Anteils zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Versicherung des Unfallgegners ist.

  5. Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 119 Abs. 1 SGB X hat auf die steuerliche Beurteilung keinen Einfluss.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 470 Nr. 6
AAAAG-38598

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 30.11.2016 - 9 K 143/15

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