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FG München Beschluss v. - 4 K 2129/13 EFG 2017 S. 505 Nr. 6

Gesetze: FGO § 94, ZPO § 159 Abs. 1 S. 1, ZPO § 160 Abs. 1, ZPO § 160 Abs. 2, ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2, ZPO § 160 Abs. 4 S. 1, ZPO § 164 Abs. 1

Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls wegen eines vermeintlich nicht protokollierten Antrags auf Vertagung bzw. Vernehmung im Ausland ansässiger Zeugen

Leitsatz

1. Das Sitzungsprotokoll ist keine Niederschrift über den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben. Es ist jedoch nur dann i. S. d. § 164 Abs. 1 ZPO unrichtig, wenn die zwingend vorgeschriebenen Angaben falsch dokumentiert oder die Dokumentation zwingend zu protokollierender Vorgänge unrichtigerweise unterlassen worden ist. Bloße Protokollergänzungsanträge i. S. d. § 160 Abs. 4 S. 1 ZPO sind demgegenüber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen und nachträglich unzulässig.

2. Hat der Bevollmächtigte des Klägers keinen eindeutigen Antrag auf Vertagung der Verhandlung gestellt hat, ist ein solcher auch nicht in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte die seiner Ansicht nach bestehende Möglichkeit der Ladung im Ausland wohnhafter Zeugen diskutiert und in Aussicht gestellt hat, diese in einem weiteren, späteren Verhandlungstermin selbst beizubringen, ersetzt noch nicht einen formellen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung. Die im Verlaufe eines Rechtsgesprächs zur Erörterung des Sach- und Streitstandes seitens eines der Beteiligten zur Sprache gebrachten prozessualen Überlegungen können nicht ohne weiteres als formelle Verfahrensanträge behandelt werden.

3. Wegen des Gebots der prozessualen Klarheit sind Anträge i. S. d. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Bestimmtheit deutlich zu machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 81 Nr. 3
EFG 2017 S. 505 Nr. 6
RAAAG-38588

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Beschluss v. 16.01.2017 - 4 K 2129/13

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