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BGH 01.02.1989 IVa ZR 354/87

Gewerberecht; | Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages (§ 627 BGB)

Ein auf Herbeiführung einer Ehe gerichteter Vertrag kann entweder als Ehemaklervertrag oder als Eheanbahnungsdienstvertrag ausgestaltet sein, wenn die zu erbringende Leistung im Grunde nur in dem Nachweis geeigneter Partner besteht. Ein Maklervertrag mit der Klagesperre des § 656 BGB scheidet dann aus, wenn der Vertrag einerseits eine Tätigkeitsverpflichtung des Unternehmens, andererseits eine erfolgsunabhängige Vergütungsverpflichtung begründet. Dabei handelt es sich um die Leistung höherer Dienste mit der Folge, daß das fristlose Kündigungsrecht nach § 527 BGB Anwendung findet. Diese Kündigungsmöglichkeit kann durch AGB-Klauseln weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden ( IVa ZR 354/87).

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