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Kontierungslexikon vom

Anschaffungskosten

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Der ertragsteuerlich geprägte Begriff der Anschaffungskosten gilt auch für die Umsatzsteuer. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Grundzüge und Besonderheiten von Anschaffungskosten sowie die Auswirkungen auf die Umsatzversteuerung sowie auf den Vorsteuerabzug. Anhand von Buchungsbeispielen werden gleichzeitig auch die ertragsteuerlichen Auswirkungen dargestellt.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0085
Grundstückswerte eigener bebauter Grundstücke
0090
Geschäftsbauten
1200
Bank
1560
Aufzuteilende Vorsteuer
1569
Aufzuteilende Vorsteuer nach §§ 13a und 13b UStG 19 %
1570
Abziehbare Vorsteuer
1577
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
1787
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
4636
Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0235
Grundstückswerte eigener bebauter Grundstücke
0240
Geschäftsbauten
1400
Abziehbare Vorsteuer
1407
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
1410
Aufzuteilende Vorsteuer
1419
Aufzuteilende Vorsteuer nach §§ 13a und 13b UStG 19 %
1800
Bank
3837
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
6621
Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Für den Begriff der Anschaffungskosten gibt es im Umsatzsteuerrecht keine eigenständige Definition, sondern er ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuer- bzw. des Handelsrechts zu bestimmen.

Unter Anschaffungskosten sind die Aufwendungen und Kosten zu verstehen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten wie z. B. Maklergebühr, Provisionen, Eingangsfrachten einschließlich Speditionskosten, Rollgeld, Zoll, Transportkosten, bei Maschinen auch Kosten des Einbaus und der Montage, bei Grundstücken zusätzlich Vermessungs-, Notariats- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbsteuer.

Die Anschaffungskosten sind ggf. um Skonti, Rabatte, Preisnachlässe und Zahlungsabzüge zu mindern. Auch nachträgliche Anschaffungskosten sind zu berücksichtigen.

Hinweis:

Aus ertragsteuerlicher Sicht gilt es zu beachten, dass nach § 9b Abs. 1 EStG die abziehbaren Vorsteuern nach § 15 UStG nicht zu den Anschaffungskosten gehören. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Nicht abziehbare Vorsteuern erhöhen die Anschaffungskosten.

Ändert sich die Höhe des Vorsteuerabzugs aufgrund der Regelungen in § 15a UStG, bleiben die Anschaffungskosten nach § 9b Abs. 2 Satz 2 EStG unberührt.

Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer ist der Begriff der Anschaffungskosten durchaus relevant: Dies betrifft sowohl die Umsatzsteuer bei Ausgangsleistungen wie auch den Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen. Folgende tabellarische Übersicht soll dies verdeutlichen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Tatbestand
Rechtsgrundlage
1.
Berechnungsgrundlage für die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe im Zusammenhang mit Anlagen der Energieerzeugung.
2.
Vereinfachungsregelung für die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe bei Einbauten von Bestandteilen (20 %-Regelung).
3.
Vorsteuerabzug von Telekommunikationsgeräten im Zusammenhang mit den sonstigen Leistungen gleichgestellten Wertabgaben.
4.
Berechnungsgrundlage für die Umsatzaufteilung bei der Überlassung von Sportanlagen.
5.
Vorsteuerausschluss im Zusammenhang mit der Anwendung des § 4 Nr. 28 UStG.
6.
Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben.
7.
Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage.
8.
Vermutungsregelung im Zusammenhang mit der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Unternehmensvermögen.
9.
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Repräsentationsaufwendungen (50 €-Wertgrenze).
10.
Vorsteueraufteilung bei Gebäuden.
11.
Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei teilweise unternehmerisch verwendeten Fahrzeuge.
12.
Anschaffungskosten und nachträgliche Anschaffungskosten im Zusammenhang mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG.
13.
Vereinfachungsregelungen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG.
14.
Aufzeichnungspflichten für Tatbestände des § 15a UStG.
15.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG.

Abb. 1: Umsatzsteuerliche Hinweise im Zusammenhang mit Anschaffungskosten

3.2 Praxisbeispiel 1: Anschaffung eines bebauten Grundstücks

Unternehmer U betreibt ein Bauunternehmen. 50 % seiner Umsätze sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen.

U erwirbt für eine Betriebserweiterung im Januar 2024 ein bebautes Grundstück für 400.000 €. Der Veräußerer hat nach § 9 UStG zulässigerweise auf die Steuerbefreiung verzichtet. U schuldet die Umsatzsteuer i. H. von 76.000 € nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG. Der Anteil, der auf den Grund und Boden entfällt, beträgt 100.000 €. Im Januar 2024 wurden an Grunderwerbsteuer 22.000 € und an Notar- und Beratungskosten für den Erwerb des bebauten Grundstücks 15.000 € zzgl. 2.850 € Umsatzsteuer gezahlt, brutto 17.850 €.

U ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit Abs. 2 und Abs. 4 UStG zu 50 % zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Zwecke einer möglichen Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG hat U nach § 22 Abs. 4 UStG in Verbindung mit Abschnitt 15a.12 Abs. 1 UStAE u. a. die Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks sowie die auf die Anschaffung entfallenden Vorsteuern gesondert aufzuzeichnen.

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