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Kontierungslexikon vom

Beistellung von Leistungen

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Als Beistellungen oder beistellungsähnliche Vorgänge bezeichnet man Wertabgaben aus dem Verfügungsbereich des Leistungsempfängers, die in die bezogene Leistung eingehen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Der Beitrag stellt die Voraussetzungen für eine Beistellung vor, um von einem nicht steuerbaren Tatbestand ausgehen zu können. Buchungsbeispiele geben Hinweise und Tipps zur zutreffenden Buchung.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Bank
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1571
Abziehbare Vorsteuer 7 %
1776
Umsatzsteuer 19 %
1799
Verrechnungskonto Umsatzsteuer auf Forderungsverluste § 17 UStG
2410
Forderungsverluste § 17 UStG
2411
Gegenkonto Forderungsverluste § 17 UStG
3108
Fremdleistungen 7 % Vorsteuer
3109
Fremdleistungen ohne Vorsteuer
8400
Erlöse 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1401
Abziehbare Vorsteuer 7 %
1800
Bank
3699
Verrechnungskonto Umsatzsteuer auf Forderungsverluste § 17 UStG
3806
Umsatzsteuer 19 %
4400
Erlöse 19 % USt
5908
Fremdleistungen 7 % Vorsteuer
5909
Fremdleistungen ohne Vorsteuer
6940
Forderungsverluste § 17 UStG
6941
Gegenkonto Forderungsverluste § 17 UStG

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen unterliegt für eine ausgeführte Leistung alles der Umsatzsteuer, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger für die Leistung erhält. Besteht die Gegenleistung nicht [nur] in Geld, sondern (auch) in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, liegt grundsätzlich ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG vor.

Ist in derartigen Fällen aber die Gegenleistung nicht als Bezahlung für die erhaltene Leistung anzusehen, sondern als bloße Überlassung ohne Leistungsaustauschwillen, liegt eine sog. Leistungsbeistellung vor. Dann scheidet das „Beigestellte“ aus dem Leistungsaustausch aus, und dem leistenden Unternehmer wird kein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet.

Hinweis:

Beigestellt werden können sowohl Gegenstände als auch Dienstleistungen. Voraussetzung ist, dass das Beigestellte auch tatsächlich in die vom leistenden Unternehmer ausgeführte Leistung eingeht.

Beispiel 1

Unternehmer U liefert einen Neuwagen mit Aufschriften an den Kunden K. K möchte, dass der Neuwagen mit bestimmten Aufschriften bestückt wird, deshalb überlässt K dem U entsprechende Aufkleber mit der Bitte, diese zu verwenden.

Lösung

Die von K dem U überlassenen Aufkleber sind eine Beistellung und nicht Teil der Gegenleistung. Die Aufkleber nehmen nicht am Leistungsaustausch teil.

3.2 Material- und sonstige Beistellungen

Führt der Unternehmer eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG aus und stellt der Empfänger der Leistung Material zur Verfügung liegt eine Materialbeistellung vor. Das Material scheidet aus dem Leistungsaustausch aus, da es nicht in die Verfügungsmacht des Werkherstellers übergeht.

Es können Haupt- oder Nebenstoffe oder sonstige Leistungen beigestellt werden. Dies können sein:

  • Baumaterialien,

  • Arbeitskräfte,

  • Maschinen,

  • sonstige Hilfs- oder Betriebsmittel wie Elektrizität, Kohle, Baustrom oder Bauwasser.

Hinweis:

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Bauleistungsversicherung keine Leistungsbeistellung. Der Besteller erbringt damit eine sonstige Leistung an den Auftragnehmer oder Bauunternehmer, die ggf. nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.

Es ist zwingend notwendig, dass das beigestellte Material auch tatsächlich und ausschließlich im Rahmen der Werklieferung be- oder verarbeitet wird. Der Werkunternehmer muss sich dazu verpflichtet haben.

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