Praxis-Leitfaden Lohn und Gehalt 2017
5. Aufl. 2017
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X. Anteilige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Bei Teilmonaten ist wie bei der Berechnung der Steuerabzüge auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Sozialversicherungstage zu achten. Sozialversicherungstage sind wie Steuertage, alle Kalendertage, einschließlich der Samstage, Sonn- und Feiertage. Ein voller Kalendermonat hat immer 30 Sozialversicherungstage.
Liegt ein Teilmonat vor, sind die Beitragsbemessungsgrenzen anteilig anzuwenden. Zuerst wird die tägliche Beitragsbemessungsgrenze errechnet.
Für das Jahr 2017 betragen diese:
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4.350 € | = 145,00 € |
30 Tage | |
(tägliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung) | |
6.350 € | = 211,67 € |
30 Tage | |
(tägliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung West) | |
5.700 € | = 190,00 € |
30 Tage | |
(tägliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost) |
Die täglichen Beitragsbemessungsgrenzen werden dann mit den tatsächlich angefallenen
Sozialversicherungstagen multipliziert.
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Kranken- und Pflegeversicherung | 22 Sozialversicherungstage x 145,00 € = 3.190,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | 22 Sozialversicherungstage x 211,67 € = 4.656,74 € |
Abrechnung zum Th...