BFH Beschluss v. - VI B 91/00

Gründe

Der Beschluss ergeht nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte unzulässige Revision nicht dadurch statthaft wird, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat (Beschlüsse des , BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 683, und vom X R 126/94, BFH/NV 1995, 808).

Fundstelle(n):
SAAAA-65907