Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, ob die von § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährte Steuerfreiheit für Nachtzuschläge voraussetzt, dass der vereinbarte bzw. aus dem konkreten Monatslohn umgerechnete konstante Grundlohn Grundlage für die Berechnung der Nachtzuschläge sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Bereits aus dem Wortlaut des § 3b Abs. 1 EStG ergibt sich, dass —soweit bestimmte weitere Voraussetzungen gegeben sind— Zuschläge steuerfrei sind, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Nach § 3b Abs. 2 EStG ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Aus § 3b Abs. 1 EStG i.V.m. Abs. 2 EStG ergibt sich demnach eindeutig, dass ein Herausrechnen von ”Zuschlägen” aus einem stets gleichbleibenden Gesamtbruttolohn auch dann nicht zur Steuerfreiheit gemäß § 3b EStG führen kann, wenn die ”Zuschläge” ausschließlich für tatsächlich geleistete Nachtarbeitsstunden gezahlt worden sind.
Die Divergenzrügen sind ebenfalls unbegründet. Eine Divergenz zu den Urteilen des (BFH/NV 1988, 496), vom VI R 90/87 (BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293), vom VI R 77/87 (BFH/NV 1991, 375) und vom VI R 55/91 (BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314) liegt nicht vor. Die Entscheidungen des BFH in BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314 und in BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293 betrafen Sachverhalte, in denen pauschale Zuschläge als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Dazu hat der BFH ausgeführt, dass diese Zuschläge nur dann nach § 3b EStG steuerfrei blieben, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung i.S. des § 41b Abs. 1 EStG erfolgt sei. Demgegenüber sind im Streitfall schon keine pauschalen Zuschläge als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt worden. Statt dessen hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für jeden Monat konkret ermittelt, wie viele Nachtarbeitsstunden der einzelne Arbeitnehmer geleistet hat und nur den auf diese Stunden entfallenden ”Zuschlag” steuerfrei belassen.
Zu den BFH-Urteilen in BFH/NV 1991, 375 und BFH/NV 1988, 496 besteht gleichfalls keine Divergenz. Dort hat der BFH den Rechtssatz aufgestellt, dass pauschal gezahlte Zuschläge dann steuerfrei gemäß § 3b EStG sind, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auflistet, danach zum Jahresende abrechnet und zuviel gezahlte Pauschalzuschläge nachträglich der Lohnbesteuerung unterwirft. Auch dazu hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, da —wie ausgeführt— keine pauschalen Zuschläge als Abschlagszahlungen gezahlt worden sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine Abweichung zu dem vom BFH in seinem Urteil vom VI R 144/87 (BFHE 163, 79, BStBl II 1991, 296) aufgestellten Rechtssatz vor, dass keine neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit i.S. des § 3b EStG vorliegen, wenn sie aus einem einheitlich vereinbarten und gezahlten Gehalt nachträglich herausgerechnet werden. Zwar ist im Streitfall ausdrücklich vereinbart, dass der Bruttolohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit mitumfasst, während in dem vom BFH in BFHE 163, 79, BStBl II 1991, 296 entschiedenen Fall eine derartige Vereinbarung nicht bestand. Gleichwohl hat das FG keinen von der vorgenannten BFH-Entscheidung abweichenden Rechtssatz aufgestellt, wenn es ausgeführt hat, der Grundlohn müsse Grundlage für die Berechnung der Nachtzuschläge sein und die Nachtzuschläge dürften nicht —wie vorliegend— die Höhe des Grundlohns beeinflussen. Darin liegt lediglich die zutreffende Aussage, dass im Streitfall keine Nachtarbeitszuschläge neben einem Grundlohn gezahlt worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1093 Nr. 9
NAAAA-65897