Online-Nachricht - Freitag, 17.02.2017

Umsatzsteuer | Behandlung der Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (OFD)

Die OFD Frankfurt/M. hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilität) Stellung genommen ().

Hintergrund: Durch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein sog. Umweltbonus als Kaufprämie in Höhe von 4.000 € für rein elektrische Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 € für Plug-In Hybride Fahrzeuge gewährt. Der Bonus wird jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert.

Hierzu führt die OFD weiter aus:

Bei der Zahlung des Bonus durch den Bund handelt es sich um einen echten Zuschuss gem. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE. Der Umweltbonus wird unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt, da er im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse gezahlt wird (Förderung umweltpolitischer Aspekte).

Bei dem Umweltbonus Industrie (Fahrzeugverkauf durch Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; der Händler ist angehalten, den Verkaufspreis des förderfähigen Fahrzeugs um die Höhe des (anteiligen) Umweltbonus der Industrie gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu mindern) stellt der von der Automobilindustrie an den Händler gewährte Umweltbonus eine (nachträgliche) Entgeltminderung beim Händlereinkauf des Fahrzeugs dar.

Hinsichtlich der Behandlung des Umweltbonus beim Leasing (gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch an den Bundesanteil am Umweltbonus an den Leasinggeber oder den Händler abtreten [vgl. Nr. 5.1 der Förderrichtlinie] gilt Folgendes:

  • Abtretung an die Leasinggesellschaft: Der Bundeszuschuss wird in diesen Fällen als umsatzsteuerpflichtige Leasingsonderzahlung eingesetzt. Die Leasinggesellschaft hat darüber entsprechend abzurechnen. Dem Leasingnehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der Leasingsonderzahlung der Vorsteuerabzug zu.

  • Abtretung an den Händler: Der an den Händler abgetretene Bundeszuschuss stellt ein (durchgeleitetes) Entgelt für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Fahrzeuglieferung des Händlers an die Leasinggesellschaft dar, woraus jeweils der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zusteht.

Hinweis:

Die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) liegt der Verfügung bei. Zu der Verfügung gelangen Sie hier (NWB DokID: ).

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-37944