BVerwG Beschluss v. - 2 B 68/16, 2 B 68/16 (2 C 2/17)

Revisionszulassung; Zulässigkeit von 4 % Zinsen bei langjähriger Niedrigzinsphase

Gesetze: § 56 Abs 4 SG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 1 A 797/14 Urteilvorgehend Az: 10 K 9101/12

Gründe

11. Der Kläger, ein ehemaliger Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.

2In der Verpflichtungserklärung des Klägers aus dem Jahr 1998, auf deren Grundlage er als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes übernommen und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen wurde, bestätigte er unter anderem, dass ihm bekannt sei, dass er während der Beurlaubung zum Studium bezogenes Ausbildungsgeld zu erstatten habe, wenn er auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen werde. Von 1999 bis 2005 war der Kläger zum Medizinstudium beurlaubt, 2001 wurde sein Dienstzeitende auf den Ablauf des festgesetzt. Im Dezember 2005 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt und er zum Stabsarzt ernannt. In der Folgezeit absolvierte er mehrere Fort- und Weiterbildungen.

3Der Kläger wurde mit Wirkung vom Juli 2008 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit bei einer Universität berufen, sodass er mit Ablauf des Juni 2008 aus dem Soldatenverhältnis entlassen wurde. Daraufhin forderte die Beklagte mit Leistungsbescheid den Kläger auf, das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld sowie im Rahmen seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandene Fachausbildungskosten (insgesamt ca. 133.000 €) zu erstatten. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 900 € und setzte die Stundungszinsen auf 4 % fest. Widerspruch und Klage hiergegen blieben ebenso ohne Erfolg wie die vom Berufungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten vorlägen; auch die von der Beklagten getroffene Regelung zu den Ratenzahlungen sei nicht zu beanstanden.

42. Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,

ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

5Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, - juris Rn. 75 ff. andererseits). Die Revision ist deshalb wegen dieser Frage zuzulassen.

63. Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, weil der Kläger keinen (weiteren) Zulassungsgrund dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), die Nichtzulassungsbeschwerde ihrem Umfang nach aber auch nicht auf die den Gegenstand der Zulassung bildende Zinsfrage beschränkt hat.

74. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Revision zugelassen wird (hinsichtlich der Höhe der Stundungszinsen), bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

8Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nur hinsichtlich eines Teils eines (teilbaren) Streitgegenstandes Erfolg hat, bedarf es einer Aufspaltung des Kostenausspruchs hinsichtlich der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 <a.E.> i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GKG) einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Dies beruht darauf, dass die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (teilweise) gesonderte Kosten auslöst: Für die Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich dies aus § 16 Nr. 11 RVG. Diese außergerichtlichen Kosten können im Streitfall derzeit noch nicht verteilt werden, weil über diesen Teil des Streitgegenstandes noch nicht entschieden ist. Eine Gerichtsgebühr fällt dagegen für die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht an (vgl. die Anmerkung nach Nr. 5501 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Daher kann der Senat als Beschwerdegericht derzeit nur aussprechen, dass der Kläger die Gerichtsgebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde - insoweit abschließend und zur Gänze - und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig zu tragen hat, wobei sich insoweit die Quote ihrer Kostentragungslast nach dem Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde im Verhältnis zum Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes richtet. Dieser beträgt hier 96 v.H. oder 24/25. Zwar sind die Stundungszinsen, wegen deren Höhe die Revision zugelassen wird, eine Nebenforderung, die neben dem Hauptanspruch (dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag gemäß § 56 Abs. 4 SG) nicht streitwerterhöhend wirkt (§ 43 Abs. 1 GKG); im Revisionsverfahren dagegen ist diese Nebenforderung, weil der Hauptanspruch nicht betroffen ist, die maßgebliche Größe für die Bemessung des Streitwerts (§ 43 Abs. 2 GKG). Dies führt zu einer Kostenquotelung trotz vollständigen Unterliegens hinsichtlich des Hauptanspruches.

9Soweit die Beschwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten, also hinsichtlich der restlichen (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. zum Ganzen - NJW 2004, 1048 f. = juris Rn. 6; - BFHE 208, 404 <401> = juris Rn. 20; - NJW 2010, 1625 <1627> = juris Rn. 33 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 154 Rn. 52 m.w.N. in Fn. 21).

10Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B2B68.16.0

Fundstelle(n):
DAAAG-37894