OFD Frankfurt/M. - S 2121 A - 036 - St 213

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG

Begriff des öffentlichen Haushalts

Mit hat das FG Münster entschieden, dass der Haushalt einer Handwerkskammer kein öffentlicher Haushalt im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 58 EStG sei.

Die Handwerkskammer sei zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sie finanziere sich aber durch Beiträge ihrer Pflichtmitglieder. Aufgabe der Handwerkskammer sei es, die Interessen des Handwerks zu vertreten und die Belange des Handwerks im Zuge der Selbstverwaltung zu regeln. Neben der Regelung und Durchführung von Ausbildung und Prüfung für die einzelnen Handwerke und der Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen unterstützten die Handwerkskammern ihre Mitglieder u.a. auch durch eine Beratung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Somit würden die Handwerkskammern neben hoheitlichen Aufgaben auch Funktionen wahrnehmen, die ausschließlich den Interessen ihrer Mitglieder dienten.

Über den Streitfall hinaus folgt das FG nicht der Verwaltungsauffassung in R 3.58 LStR, wonach die Haushalte der Sozialversicherungsträger zu den öffentlichen Haushalten im Sinne des § 3 Nr. 58 EStG gehören. Der Gesetzgeber sei seinerzeit im Hinblick auf seine Motive von einer anderen Definition des öffentlichen Haushalts ausgegangen.

Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 37/16 anhängig. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2121 A - 036 - St 213

Fundstelle(n):
EAAAG-37606