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Kontierungslexikon vom

Durchlaufender Posten

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

In der Praxis werden häufig Beträge vereinnahmt, die als durchlaufende Posten berücksichtigt werden. Umsatzsteuerpflichtige Tatbestände entstehen dabei nicht. Der Beitrag gibt einen Überblick und Anwendungsbeispiele, unter welchen Voraussetzungen die vereinnahmten Beträge zutreffend als durchlaufende Posten zu behandeln sind.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


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1000
Kasse
1200
Bank
1590
Durchlaufende Posten
1718
Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten)
1776
Umsatzsteuer 19 %
8400
Erlöse 19 % USt

1.2 SKR 04


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1600
Kasse
1800
Bank
1370
Durchlaufende Posten
3272
Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten)
3806
Umsatzsteuer 19 %
4400
Erlöse 19 % USt

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Grundsätzliches zu den durchlaufenden Posten

Bei den durchlaufenden Posten handelt es sich um Beträge, die der zu beurteilende Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines Dritten vereinnahmt oder verauslagt. Bei zutreffender Würdigung der vereinnahmten Beträge als durchlaufende Posten gelten diese Beträge nicht als Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG). Der Unternehmer tritt wie ein Mittelsmann auf und schuldet aus diesem wirtschaftlichen Vorgang keine Umsatzsteuer.

Hinweis:

Hierbei ist zu beachten, dass die zivilrechtlich Beteiligten den Namen und die Höhe des gezahlten Betrags kennen oder zumindest die Möglichkeit bestünde, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Der Nachweis über die Funktion der Mittelsperson obliegt dem Unternehmer.

Voraussetzung für das Vorliegen eines durchlaufenden Postens ist, dass der Unternehmer nicht in den zivilrechtlichen Vertrag involviert ist, also kein Gläubiger oder Schuldner einer Leistung oder nicht selbst Schuldner einer Gebühr oder Abgabe ist. Ebenso kann ein durchlaufender Posten auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet.

Beispiel

Gerichtskosten, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten auslegt. Schuldner der Gerichtskosten ist in diesen Fällen nicht der Anwalt, sondern der zu vertretende Mandant.

Um einen durchlaufenden Posten kann es sich demnach nicht mehr handeln, wenn der Unternehmer selbst Schuldner einer Leistung oder einer Gebühr ist, sprich selbst ein zivilrechtliches Verpflichtungsgeschäft eingegangen oder nach anderen Vorschriften zu einer Zahlung verpflichtet ist.

Beispiele

Kosten für Verpackung oder Transportkosten, welche durch den Unternehmer verauslagt wurden, später aber wieder durch den Auftraggeber erstattet werden. Gleiches gilt für verauslagte Mautbeträge oder durch Notare oder Rechtsanwälte verauslagte Geldbeträge auf Grundlage einer Gebührenordnung. Entsprechendes gilt für verauslagte Portokosten.

In diesen Fällen handelt es sich um Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Das bedeutet, dass diese Kosten in die Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes einbezogen werden und umsatzsteuerrechtlich wie die Hauptleistung zu beurteilen sind.

Hinweis:

Für die Feststellung, ob es sich um einen durchlaufenden Posten handelt, sind die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse maßgeblich. Nach Auffassung des besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Wahlrecht, ob der Unternehmer die Beträge tatsächlich als durchlaufenden Posten behandeln möchte. Soll ausdrücklich kein durchlaufender Posten vorliegen, kann es genügen, die Abrechnung gegenüber dem Vertragspartner entsprechend zu gestalten z. B. indem auf die Verauslagung nicht hingewiesen wird oder in dem die bezogene Leistung durch den Unternehmer unter Verwendung eines Aufgelds seinem Vertragspartner entsprechend in Rechnung gestellt wird.

3.2 Praxisbeispiel 1: Verkauf von Gebrauchtwaren

Der Second-Hand-Händler H handelt mit gebrauchten Kleidungsstücken und versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG). Weiterhin ist der Unternehmer zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet.

Der Unternehmer veräußert Kleidungsstücke im Namen und auf Rechnung der Einlieferer. Darauf weist der Unternehmer deutlich in seinem Ladengeschäft hin. Der Unternehmer hat mit den Einlieferern vereinbart, dass er für den erfolgreichen Verkauf eine Provision von 30 % zzgl. Umsatzsteuer erhält und dass die Abrechnung erst nach dem Verkauf der Waren erfolgt.

Nicht verkaufte Waren werden nach einem gewissen Zeitraum an die Einlieferer zurückgegeben. Durch ein eigenes Warenwirtschaftssystem ist es ihm möglich, anhand der an den Kleidungsstücken angebrachten Preisetiketten neben dem Namen – auf Wunsch – auch die Anschrift des eigentlichen Einlieferers zu nennen.

Am verkauft H ein Einzelstück zum Preis von 500 €. Den Kaufpreis hatte die Käuferin in bar entrichtet. Am erstellt er die Gutschrift für den zu erstattenden Betrag und überwies den Betrag noch am gleichen Tag auf das Bankkonto des Einlieferers. Die Provision wurde wie vereinbart einbehalten.

Beim Verkauf der Ware im Namen und auf Rechnung des Einlieferers handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Nach § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG gehört dieser Betrag nicht zum Entgelt für die Dienstleistung des H.

H erhält vom Einlieferer für den Verkauf der Ware einen Betrag i. H. von 178,50 € (inkl. 19 % USt). Dieser Betrag stellt dabei die Gegenleistung für die durch H erbrachte Vermittlung des Kleidungsstückes dar.

Die sonstige Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz i. H. von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG nach dem Entgelt. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger erhält, jedoch abzgl. der Umsatzsteuer. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Bemessungsgrundlage i. H. von 150,00 € (178,50 € / 1,19), die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG im Voranmeldezeitraum Januar 2024 zu erfassen ist.

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