Teilwertzuschreibung bei einem befristeten Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken
Leitsatz
1. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Ruückzahlungsbetrag zu bewerten sind, der sich aus dem Kurs im
Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt.
2. Eine Festsetzung mit einem höheren Teilwert ist nur dann möglich, wenn zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde
Wertveränderung vorliegt.
3. Bei einem Fremdwährungsdarlehen ist jedenfalls bei einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich
Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen, so dass keine dauerhafte Wertveränderung vorliegt, die eine Teilwertzuschreibung
rechtfertigt.
4. Kündigungsfristen sind bei der Berechnung der Laufzeit unerheblich.
5. Die Auffassung des Finanzamts, dass nur bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr uüberhaupt eine Teilwertzuschreibung
in Betracht kommt, ist zu eng.
Tatbestand
Fundstelle(n): AAAAG-37347
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.06.2015 - 2 V 2786/13
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