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Einkommensteuer; | von privater Seite gezahltes Pflegegeld (§ 18 EStG)
In Ergänzung der (BStBl 1984 I 134) und v. (BStBl 1988 I 329) weist der Bayer. FinMin (Erl. v. - 31a - S 2144 - 60/28 - 73 040/88) auf folgendes hin: (1) Die Anwendung der Betriebsausgabenpauschalen ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Pflegestelle von einem Jugendamt vermittelt worden ist. (2) Bei der Bemessung der Betriebsausgabenpauschalen wurde unterstellt, daß mit dem Pflegegeld auch Sachaufwendungen (z.B. für die Verpflegung des Kindes) abgegolten werden. Entstehen der Pflegeperson dagegen keine oder nur unbedeutende Sachaufwendungen, sind die Betriebsausgabenpauschalen auf einen Betrag von 150 DM im Monat (bei Teilzeitpflege auf einen entsprechenden Anteil von 150 DM im Monat) zu kürzen.