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Einkommensteuer; | Versorgungsleistungen eines Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielenden Unternehmens (§§ 15, 24 EStG; § 97 BewG)
Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 wurde die Regelung des § 15 Abs.1 Satz 2 EStG in das EStG eingefügt. Danach dürfen auch Vergütungen i.S. des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 EStG, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr.2 EStG) bezogen werden, den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Hierzu gehören insbes. Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Mitunternehmer oder deren Rechtsnachfolger. Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs.1 EStG 1986 für nachträgliche Einkünfte, soweit sie auf Veranlagungszeiträume von 1986 an entfallen. Versorgungsleistungen als nachträgliche Einkünfte aus Tätigkeitsvergütungen i.S. des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 EStG, die von 1986 an fällig werden, dürfen also den steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern, und zwar auch nicht in der Form von Rückstellungsaufwand in den Veranlagungszeiträumen vor 1986. Nach § 18 Abs.5 EStG 1987 ist § 15 Abs.1 Nr.2 EStG auf Personengesellschaften, die Einkünfte aus selbständiger ...