BFH Beschluss v. - V B 57/00

Gründe

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, errichtete im Streitjahr 1992 eine Kompostierungsanlage. Dafür erhielt einer ihrer Gesellschafter, der Landkreis X (Landkreis), Mittel des Landes Niedersachsen, die er in Höhe von ... DM an die Klägerin weiterreichte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) sah die Fördermittel als zusätzliches Entgelt für die Errichtung der Kompostierungsanlage an und setzte die Umsatzsteuer für 1992 aufgrund von Entgelten fest, in denen die erwähnten Fördermittel enthalten waren. Die Klägerin, die die Meinung vertrat, die Fördermittel seien echte Zuschüsse, die nicht als Gegenleistung für die Errichtung der Anlage gegeben worden seien, konnte sich weder im Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Juli 1992 noch im Klageverfahren gegen den während des finanzgerichtlichen Verfahrens erlassenen und zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Umsatzsteuerjahresbescheid 1992 durchsetzen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1992 ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, die vom Landkreis weitergeleiteten Fördermittel seien mit der Errichtung der Kompostierungsanlage innerlich verknüpft und damit Entgelt für die Herstellung der Anlage, weil die Klägerin die Anlage zumindest auch im Interesse des Landkreises erstellt habe. Dies ergebe sich aus dem niedersächsischen Abfallgesetz. Danach sei die Abfallentsorgung Aufgabe des Landkreises. Außerdem habe der Landkreis die Gebühren für die Kompostierung von Abfällen eingenommen.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Gründen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)

Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob jegliches irgendwie geartetes Interesse ausreiche, um ein umsatzsteuerliches Leistungsverhältnis zu bejahen oder ob man nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom Rs. C-215/94 (Mohr, Slg. 1996 I-959, Umsatzsteuer-Rundschau —UR— 1996, 119 mit Stimmen in der Literatur —Widmann, UR 1996, 120—) in den meisten Fällen bei der Zuwendung öffentlicher Mittel mangels eines konkret bestimmbaren Vorteils des Zahlenden zur Nichtsteuerbarkeit kommen müsse.

Selbst wenn damit die Voraussetzungen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfüllt worden sein sollten (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), kommt es auf die Klärung der von der Klägerin hervorgehobenen Rechtsfragen nicht an. Eine Klärungsbedürftigkeit für die aufgeworfenen Rechtsfragen ist im Streitfall nicht vorhanden, weil sie sich nicht stellen. Das FG hat festgestellt, dass der Landkreis aus zwei Gründen ein bestimmtes Interesse an der Errichtung der Anlage hatte: Die Abfallentsorgung gehörte zu seinen Aufgaben und die Gebühreneinnahmen für die Kompostierung konnte der Landkreis beanspruchen. Dadurch war für das FG der für den Leistungsaustausch rechtserhebliche konkrete Zusammenhang zwischen der Leistung der Klägerin und der Zahlung durch den Landkreis gegeben. An die tatsächlichen Feststellungen zu diesem Bereich ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

b) Abweichung

Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des EuGH in Mohr, Slg. 1996, I-959, UR 1996, 119 und des (BFHE 182, 413, BStBl II 1997, 335) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), entspricht die Beschwerdebegründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.).

Die Klägerin bezeichnet keine entscheidungserheblichen Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und keine abstrakten Rechtssätze aus den bezeichneten Entscheidungen des EuGH und des BFH so genau, dass aufgrund der gegenübergestellten Rechtssätze erkennbar wird, dass sie unvereinbar sind (vgl. zu den Anforderungen z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 36/90, BFHE 161, 418; vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Klägerin behauptet eine Abweichung nur. Sie leitet aus den bezeichneten Entscheidungen und anderen Urteilen des BFH Grundsätze für die Abgrenzung von Zuschüssen ab, die als Entgelt für eine Leistung zu beurteilen sind, und anderen als Zuschüsse bezeichneten Zahlungen, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie kommt aufgrund eigener Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das FG diese Grundsätze im Streitfall nicht zutreffend angewendet habe. Damit greift sie die Richtigkeit der Entscheidung des FG an.

Eine nach Ansicht des Beschwerdeführers einer Nichtzulassungsbeschwerde gegebene Unrichtigkeit einer finanzgerichtlichen Entscheidung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, die zur Zulassung der Revision berechtigt. Dafür muss das FG bewusst oder offensichtlich von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen wollen und sie nicht nur —angeblich— unzutreffend anwenden.

c) Verfahrensfehler

Die Klägerin sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das FG die Vergaberichtlinien nicht zu den Gerichtsakten genommen habe, obwohl sich ihm dies hätte aufdrängen müssen.

Da die Klägerin aber selbst einräumt, dass es auf die Vergaberichtlinien nach der für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgebenden Rechtsauffassung des FG gar nicht ankam, kann sein Verfahren auch insoweit nicht fehlerhaft gewesen sein.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 212 Nr. 2
GAAAA-65788