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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 5 KR 154/16 ER

Leitsatz

Leitsatz:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn ein Antragsteller ohne schwerwiegenden Grund weder seinen Wohnsitz, Aufenthalts- oder Beschäftigungsort angibt. Das gilt auch bei Obdachlosigkeit.

Fundstelle(n):
LAAAG-36863

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 12.12.2016 - L 5 KR 154/16 ER

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